Covid-19 / Coronavirus: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel / Arbeitsschutzverordnung
Arbeitgeber haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen selber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festzulegen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV)
Mit der am 20.03.2022 in Kraft getretenen Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird sichergestellt, dass spezifische, an die betrieblichen Anforderungen und das regionale Infektionsgeschehen angepasste Schutzmaßnahmen für Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen weiterhin aufrechterhalten bleiben. Allerdings werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 25.05.2022.

"Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern."
BUNDESMINISTER HUBERTUS HEIL, SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNGWeiterhin ist in der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Forderung enthalten, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen sowie die Beschäftigten über dieses Konzept und die darin festgelegten Schutzmaßnahmen zu informieren. Neu ist, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung jetzt insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen im Unternehmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten:
- Angebot eines kostenfreien Ag-Schnelltests pro Woche für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können
- Bereitstellung von Mund-Nase-Schutz (OP-Masken) oder Atemschutzmasken (FFP2-Masken)
Die wichtigste Maßnahme zum Schutz vor Infektionen und zur Vermeidung von schweren Erkrankungen sind Impfungen einschließlich deren Auffrischung. Deshalb bleibt in der angepassten Corona-ArbSchV auch die Forderung bestehen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen hat, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen – entweder durch Betriebsärzte, mobile Impfteams oder nahegelegene Arztpraxen. Die Beschäftigten sind außerdem über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeiten zur Schutzimpfung zu informieren.
Der Bundesminister Hubertus Heil betont, dass Schutzmaßnahmen – wie Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften – sich bewährt haben. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z.B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, der BAuA Handlungsempfehlung SARS-CoV-2 vom 23.02.2022 sowie den branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger stehen bereits wirksame Präventionsinstrumente zur Verfügung, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben.
Die Arbeitgeber können jetzt eigenverantwortlich unterstützt durch ihre Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit festlegen, welche Präventionsmaßnahmen auf ihr Unternehmen zugeschnitten und sinnvoll anwendbar sind und diese auch entsprechend dem regionalen Infektionsgeschehen anpassen können. Dabei sollte bedacht werden, dass neben dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten die festgelegten Hygienemaßnahmen auch dazu dienen, die Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und zu vermeiden, dass sich das Coronavirus ungehindert unter den Beschäftigten im Unternehmen verbreiten kann.
Wir unterstützen Sie bei:
- der Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung
- der Ausarbeitung von Arbeitsschutz- und Hygienekonzepten
- der Implementierung eines Pandemieplans, um bei bestätigten Infektionen die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können sowie den Weiterbetrieb des Unternehmens sicherzustellen
- der Einhaltung der Abstandsregelungen in der Produktion, im Büro, in der Kantine, Pausenräumen usw.
- der Erstellung von Lüftungs- und Reinigungsplänen
- der Kommunikation der getroffenen Schutzmaßnahmen und Unterweisung der Beschäftigten
- der Planung von Arbeitsprozessen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist oder möglichst kleine, feste Teams gebildet werden müssen
- der ergonomischen Gestaltung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
- der individuell arbeitsmedizinischen Beratung Ihrer Beschäftigten
Ob im Büro oder im Home Office – unsere Videosprechstunde bietet Ihnen flexibel und bequem die Möglichkeit, mit den TÜV Rheinland Betriebsärzten online zu sprechen. Für Beratungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge inklusive der Wunschvorsorge sowie betriebsärztliche Beratungen beispielsweise im BEM stehen wir digital bereit. Ganz einfach können Sie mit Ihrem Smartphone oder PC unser Angebot in Anspruch nehmen.
Der TÜV Rheinland Betriebsarzt stellt Ihnen für Ihren Termin ein persönliches virtuelles Sprechzimmer zur Verfügung. Hierfür nutzen wir eine zertifizierte Softwarelösung, damit ein vertrauliches Gespräch geführt werden kann.
Wie läuft die Videosprechstunde ab?
- Machen Sie wie gewohnt einen Termin mit uns aus.
- Sie erhalten einen personalisierten Link zu Ihrer Sprechstunde per e-Mail.
- Am Tag des Termins betreten Sie die Sprechstunde über Ihr Smartphone oder Ihren PC mit einer Internetverbindung.
- Der Betriebsarzt empfängt Sie dann in Ihrem Sprechzimmer.
Die Feststellung einer akuten Infektion mit dem SARS-CoV-2 erfolgt mittels direktem Erregernachweis (z. B. Genomnachweis mittels PCR und Antigennachweise). Indirekte Nachweise erfassen die Reaktion des Körpers auf die Infektion (z. B. Bildung von Antikörpern). (Quelle: RKI)
- PCR-Test
- Antigen-Test
- Antikörper-Test
Impfungen mit wirksamen und verträglichen Impfstoffen sind eine effektive Maßnahme, die Corona-Pandemie einzudämmen und sich selbst vor COVID-19 zu schützen. Erste Impfstoffe sind zugelassen, weitere Impfstoffe gegen COVID-19 befinden sich noch in der Entwicklung. Alle Impfstoffkandidaten zeigen unserem Immunsystem bestimmte Teile (Antigene) des Coronavirus SARS-CoV-2, sodass ein Immunschutz gegen das Virus aufgebaut werden kann, ohne die Erkrankung auszulösen. Die unterschiedlichen Kandidaten nutzen dabei verschiedene Ansätze. (Quelle: infektionsschutz.de)
Die aktuelle Situation um Corona hat nicht nur erhebliche Folgen für die wirtschaftliche Situation – sie beeinflusst auch unser Erleben und Verhalten. Unsicherheiten, Fragen und Ängste werden ausgelöst. Mit dem #gemeinsamdurchdiekrise-Impulsletter der Arbeits-, Betriebs- und OrganisationspsychologInnen von AMD TÜV Rheinland möchten wir Sie und Ihre Beschäftigten im Umgang mit diesen Herausforderungen unterstützen.
Wir befinden uns am Anfang eines Langstreckenlaufs – nicht eines Sprints. Deshalb möchten wir regelmäßig kleine Impulse und Tipps für den Alltag mit Ihren Mitarbeitenden teilen, um mit der aktuellen Corona-Situation und den damit einhergehenden Veränderungen gut umzugehen.
Unsere erfahrenen Betriebspsycholog*innen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz führen für Ihre Mitarbeitenden und Führungskräfte Webinare durch. Die Themen sind individuell auf Ihre Wünsche zugeschnitten. Alternativ/Zusätzlich bietet sich die Arbeit mit Podcasts an, zum Beispiel zur Gestaltung eines Online-Gesundheitstages.
Beispielhafte Themen:
- Umgang mit Isolation, Ängsten, Sorgen
- Achtsamkeit, Work-Life-Balance
- Führen aus Distanz
- gesundheitsförderliche Kommunikation
Führungskräfte müssen sich aktuell oder zeitnah herausfordernden Fragen stellen. Unsere Betriebspsycholog*innen beraten Führungskräfte im Einzelgespräch oder auch eine ganze Führungsmannschaft, um hierauf pragmatische Antworten zu finden.
- Wie gehen wir mit Mitarbeitern um, welche aus der Quarantäne oder einer Erkrankung an Corona bzw. aus dem Home Office zurück an ihren Arbeitsplatz kehren? Wie führe ich ein Rückkehrgespräch?
- Was braucht eine Führungskraft an Unterstützung im Vorfeld, welche Ratschläge bieten sich an? Wie kann sie die Mitarbeitenden willkommen heißen?
- Muss ich als Führungskraft die Mitarbeiter im näheren Umfeld des Genesenen besonders oder gezielt aufklären/ informieren?
- Wie spreche ich den Verstoß von Sicherheitsregeln an?
- Was ist zu tun, um wieder ein leistungsfähiges Team – das sich lange nur digital gesehen/ gehört hat - zu formieren?
Betriebspsychologische Hotline
Wir bieten Ihnen eine betriebspsychologische Hotline an, bei der Ihre Mitarbeitenden und Führungskräfte Unterstützung und Hilfe bekommen. Unsere erfahrenen Betriebspsychologen sehen sich als Lotsen in dieser turbulenten Zeit und helfen Ihnen als Ansprechpartner und niederschwellige Berater.
Schwerpunktmäßige Themen der Beratung können sein:
- Arbeitsplatzbezogene Aspekte, z. B. Stress- und Zeitmanagement
- Anpassung an neue Arbeitsformen (Homeoffice, Telearbeit, usw.)
- Work-Life-Balance und Burnout-Prophylaxe
- Führungsthemen, wie z. B. das aktuelle „Führen auf Distanz“, Umgang mit Angst im Unternehmen, Gesundes Führen, die richtige Ansprache/Kommunikation in der Krise
- Umgang mit Konflikten
- Andere persönliche Themen, Notfälle und Krisen
Betriebsärztliche Hotline
Wir bieten Ihnen ab sofort eine betriebsärztliche bzw. arbeitsmedizinische Beratung an, bei der Ihre Führungskräfte und Mitarbeitenden Unterstützung und Hilfe in Fragestellung um das Thema Corona/ Pandemie im betrieblichen Umfeld bekommen. In Fragen, die sich aus der Umsetzung des vom BMAS formulierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards ergeben, stehen wir Ihnen als kompetente Berater zur Seite.
Wie oft sollten Sie lüften?
Mit unserem interaktiven Lüftungsrechner können Sie ganz einfach das empfohlene Durchlüftungsintervall berechnen in Abhängigkeit zur Raumgröße und der sich darin anwesenden Personen.(Hinweis: Gemäß Corona-ArbSchV ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zurzeit auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.)
So funktioniert es:
Tragen Sie die Anzahl der Personen und das Raumvolumen* in die beiden blauen Kästchen ein.
Danach können Sie mittels der beiden Schieberegler die beiden Größen variieren und erhalten so einen Überblick über die empfohlenen Lüftungsintervalle differenziert nach leichten und mittelschweren Tätigkeiten.
Zu leichten Tätigkeiten werden bspw. Arbeiten im Service oder auch Gäste gezählt, eine mittelschwere Tätigkeit ist bspw. die Schwerarbeit an Maschinen.
*Das Raumvolumen berechnen Sie wie folgt:
Die Raumgrundfläche in m² (Länge x Breite des Raumes) wird multipliziert mit der Raumhöhe in m.
Beispiel: Ihr Büro ist 60 m² groß und 3 m hoch. Somit beträgt das Raumvolumen 180 m³.
Mediathek
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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Änderungen, die sich aus der Anpassung der Corona-ArbSchV zum 01.07.2021 ergeben:
- Das Gebot der Kontaktreduzierung bleibt bestehen. Allerdings werden genaue Vorgaben hierzu (10 m² pro Person, kleine Arbeitsgruppen) nicht mehr explizit aufgeführt.
- Konkretisiert wird, dass die Hygienemaßnahmen nicht nur in Pausenbereichen umzusetzen sind, sondern natürlich auch während der Pausenzeiten, die woanders verbracht werden.
- Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken müssen jetzt nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung gestellt und getragen werden, feste Vorgaben hierzu entfallen.
- Die Corona-Tests müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein.
- Testangebote können auch durch andere geeignete Schutzmaßnahmen ersetzt werden.
- Die Aufbewahrungsfrist aller Nachweise über die Beschaffung der Tests wird bis zum 10.09.2021 verlängert.
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 10.09.2021 außer Kraft oder wenn die „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorher aufgehoben wird.
Die 10 Eckpunkte des Arbeitsschutzstandards
Der neue Standard definiert dabei Anforderungen an einen erhöhten Infektionsschutz in Unternehmen. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, diese Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und deren Kontrolle zu überwachen.
Sämtliche betrieblichen Maßnahmen sind dem Zweck zu unterstellen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Beschäftigten zu schützen. Dabei umfasst der neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard grob folgende Eckpunkte:
- Eckpunkte
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- Unabhängiger Partner
- Unterstützung bei Sicherstellung der Rechtssicherheit
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- Praxisnahes & systematisches Vorgehen
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Ergänzende Downloads
Mund-Nasen-Bedeckung und Masken - Typen und Merkmale im Überblick | 62 KB | Download |