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Das deutsche Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettengesetz in aller Kürze

Was müssen Unternehmen mit dem neuen Gesetz beachten

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG (auch bekannt als Lieferkettengesetz) beschlossen. Das Gesetz schafft einen Rahmen, damit Unternehmen die Sorgfaltspflicht entlang ihrer Lieferkette wahrnehmen und menschenrechtliche und umweltbezogene Anforderungen in angemessener Weise umsetzen können. Bei Nichteinhaltung des Gesetzes drohen empfindliche Strafen.

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die

  • Ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung (Obergesellschaft) in Deutschland haben
  • In der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (gilt ab 01/2023)
  • In der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (gilt ab 01/2024)

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Was beinhaltet das Lieferkettengesetz

Unternehmen in Deutschland sind dazu verpflichtet, in ihrer Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Das Gesetz definiert neun Sorgfaltspflichten wie beispielsweise den Aufbau eines Risikomanagements und einer Beschwerdestelle sowie die Umsetzung von Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Risiken bei Zulieferern.

Erhalten Sie weitere Informationen in unserem nachfolgenden FAQ:

Grundlegende Informationen zum deutschen Lieferkettengesetz

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Umfang der Verantwortung in der Lieferkette

Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare / direkte Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren / indirekten Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.

Geltungsbereich

Ab dem 1. Januar 2023 sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern betroffen und ab dem 1. Januar 2024 sinkt dann die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sämtlicher inländischen Tochterunternehmen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Leiharbeitnehmer sind in der Berechnung zu berücksichtigen, wenn sie länger als sechs Monate eingesetzt werden.

Menschenrechtliche und umweltbezogene Anforderungen

  • Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter
  • Verbot aller Formen der Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Verbot der Missachtung geltender Pflichten des Arbeitsschutzes
  • Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit / Gewerkschaften
  • Verbot der Ungleichbehandlung (ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion etc.)
  • Verbot des Vorhaltens eines angemessenen Lohns
  • Verbot der Herbeiführung von schädlichen Bodenveränderungen, Gewässer- oder Luftverunreinigungen oder übermäßigen Wasserverbrauchs
  • Verbot der widerrechtlichen Enteignung / Zwangsräumung
  • Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten
  • Verbot der Produktion von persistenten organischen Schadstoffen
  • Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle (Basler Übereinkommen)

Stärkung der Rechte von Betroffenen

Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen.

Sanktionen - Vergabesperre und Bußgelder

Das Gesetz sieht zwei öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeiten vor: Ein schwerer Verstoß kann zu einem Ausschluss von Vergabeverfahren der öffentlichen Hand von bis zu drei Jahren führen. Weiterhin sollen Verletzung von Sorgfaltspflichten mit Bußgeldern von bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen, weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden können.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA

Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird eine Kontrollbehörde sorgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommt hierfür ein Mandat, die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung zu unterstützen und wird gleichzeitig mit folgenden Rechten ausgestattet: Berichtsprüfung, Ermittlungsrecht, Verordnungsrecht, Betretensrecht, Sanktions-/Ausschlussrecht, Recht Bußgelder und Zwangsgelder zu verhängen.

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Wie wir Sie bei der Umsetzung des deutschen Lieferkettengesetzes unterstützen können

Angesichts der Komplexität von Lieferketten, die sowohl nationale und internationale Lieferanten umfassen, ist ein Prüfunternehmen wie TÜV Rheinland eine sinnvolle Unterstützung für Unternehmen, welche die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erfüllen müssen. Einige Gründe für uns:

  • Tiefgehende Branchenkenntnisse, darunter beispielsweise die Textil-, Elektronik- und Pharmabranche und der Handel sowie Automotive
  • Fundierte Praxiserfahrung bei Supply Chain Audits durch bereits mehr als 50.000 Lieferanten-Audits
  • Marktführer für Lieferantenaudits nach amfori BSCI
  • Mehr als 270 APSCA registrierte Auditoren weltweit

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Kontaktieren Sie uns dazu gerne und wir besprechen Ihre individuellen Anforderungen.

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