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Aufzugsnotrufsysteme

Aufzugsnotrufsysteme

Unser Portfolio an Prüfdienstleistungen für Aufzugsnotrufsysteme gewährleistet eine hohe Zuverlässigkeit

Um den sicheren Betrieb von Aufzugsystemen zu ermöglichen, sind zuverlässige Notrufsysteme erforderlich, die mit einer Notrufzentrale verbunden sind. Als Anbieter oder Hersteller benötigen Sie einen zuverlässigen Partner, der die Sicherheit und Konformität überprüfen und eine fachkundige Bewertung Ihrer Aufzüge oder Fernalarmsysteme bieten kann.

Wir können Ihnen bei der Planung, Entwicklung und Fertigung Ihrer Notrufweiterleitungssysteme zur Seite stehen, Ihre Call-Center testen und Sie beim Management Ihrer Gesamtbetriebsstrategie unterstützen. Darüber hinaus bieten wir eine Baumusterprüfung Ihres Systems und stellen einen Prüfbericht über positive Ergebnisse aus. Dieses Dokument zertifiziert die Konformität mit DIN EN 81-28, DIN EN 81-70 und den betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften (BetrSichV).

Beantragen Sie noch heute eine freiwillige Prüfung! Unsere Experten unterstützen Sie auch dabei, die Sicherheit Ihrer Notrufsysteme zu veranschaulichen und zu verbessern.

Effiziente Handhabung von Aufzugnotfällen dank fachkundigen Bewertungen

Unsere Experten führen Bewertungen Ihrer Notrufgeräte und Notfallabläufe durch und ermöglichen Ihnen, einen aktiven Beitrag zur Unfallverhütung zu leisten. Wir überprüfen, ob Ihre Notrufzentralen, Ihre Notrufweiterleitungssysteme und Ihr Notfallplan den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen. Unser Service reduziert somit Ihr Haftungsrisiko. So können sich die vielen Anwender durch die geprüfte Sicherheit auf einen zuverlässigen Transport per Aufzug verlassen. Sollte ein Notfall eintreten, können Sie gewiss sein, dass Ihre Notrufanlage ihrer Aufgabe gewachsen ist.

Zuverlässigkeitsprüfung für Aufzugsnotrufsysteme

Zuverlässige Aufzugsnotrufsysteme dank TÜV Rheinland
Geprüfte Zuverlässigkeit – Wir helfen Ihnen bei der Optimierung Ihres Aufzugsnotrufsystems.

Wir prüfen die Zuverlässigkeit und unterstützen Sie bei der Optimierung Ihres Aufzugsnotrufsystems. Darüber hinaus bieten unsere Experten Ihnen einen Zugang zu einer großen Bandbreite an Dienstleistungen, einschließlich:

  • Analyse und Bewertung Ihrer Notrufsysteme
  • Prüfung von Notrufzentralen
  • Freiwillige Baumusterprüfungen, die zu einem Konformitätszertifikat gemäß DIN EN 81-28, DIN EN 81-70 führen

Als Betreiber von Aufzügen muss Ihr Notfallplan der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS 2181) entsprechen. Darüber hinaus können unsere Experten Ihren Notfallplan vor Ort und anlagenspezifisch überprüfen.

Diese Dienstleistungen bilden ein umfassendes Paket, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit Ihres Aufzugs zu gewährleisten.

Langjährige Erfahrung und kurze Bearbeitungszeiten bei der Prüfung von Aufzugsnotrufsystemen

Eine Partnerschaft mit unserem Expertenteam bietet Ihnen einen Zugang zu einer umfassenden Bandbreite an Dienstleistungen, nicht nur für Ihr Notrufsystem, sondern auch für Ihren Aufzugsbetrieb im Allgemeinen – von Inspektionen bis zu Bewertungen der Energieeffizienz.

Wir verfügen über weitreichende Erfahrung im Bereich der Sicherheit und Effizienz von Aufzügen und stellen Ihnen diese gerne zur Verfügung. Mit einem Anruf bei einem unserer Mitarbeiter können Sie Zugang zu unseren Dienstleistungen aus einer Hand erhalten.

Kontaktieren Sie einen Experten vor Ort, um Ihre Aufzugsnotrufsysteme zu optimieren!

Entspricht Ihre Aufzugsanlage schon der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung? Jetzt aktiv werden und überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen nachrüsten!

Am 31.12.2020 läuft die fünfjährige Übergangsfrist zur Nachrüstung von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen mit Zweiwege-Kommunikationssystemen ab. Das bedeutet, dass spätestens ab dem 1. Januar 2021 die Anlagen den Anforderungen, welche in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §24 Absatz 2, Anhang 1 Abschnitt 4.1) festgelegt worden sind, erfüllt werden müssen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Nachrüstung Ihrer Aufzugsanlage mit folgenden Dienstleistungen:

  • Bewertung der geplanten Zweiwegekommunikationssysteme
  • Test der Notfallkette (Zeit, Personen usw.)
  • Aktualisierung des Notfallplans
  • Einweisung und Schulung des Aufzugswärters (regelmäßige Kontrolle und Personenbefreiung)
  • Bewertung von Sonderlösungen zur Erfüllung der Anforderungen an ein Zweiwege-Kommunikationssystem

In dem Zusammenhang mit der Nachrüstung kommen viele Fragen auf, welche wir in der FAQ Liste zusammengestellt und beantwortet haben. Sollten weitere Fragen offen sein, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

FAQ für die Nachrüstung von Personen- und Lastenaufzügen mit Zweiwege-Kommunikationssystemen

Alle anzeigen Ausblenden

1. Bis wann muss das Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein?

Ein betriebsbereites Zweiwege-Kommunikationssystem muss bis zum 31.12.2020 installiert und durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft worden sein. Als rechtliche Grundlage gilt hier die BetrSichV Anhang 1 Abschnitt 4.1 und § 24 Abs. 2 (Übergangsvorschriften), TRBS 1201 Teil 4 (Änderung Notrufsystem).

2. Was passiert, wenn nach dem 31.12.2020 kein Zweiwege-Kommunikationssystem im Aufzug eingebaut ist?

Nach dem BetrSichV stellt das Betreiben eines Aufzugs ohne ein Zweiwege-kommunikationssystem ab dem 1.1.2021 eine Ordnungswidrigkeit dar.

3. Wie wird ein fehlendes Zweiwege-Kommunikationssystem bei einer Prüfung durch eine ZÜS nach dem 01.01.2021 bewertet?

Die Übergangsvorschrift besteht seit dem Inkrafttreten der BetrSichV von 2015. Ab dem 01.01.2021 wird ein fehlendes Zweiwege-Kommunikationssystem bei den Prüfungen beanstandet.

4. Warum muss der Einbau des Zweiwege-Kommunikationssystems durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) separat geprüft werden?

Der Einbau stellt eine prüfpflichtige Änderung im Sinne der BetrSichV dar. Nach dem Einbau und vor der (Wieder-) Inbetriebnahme des Aufzugs muss eine zugelassene Überwachungsstelle die sichere Verwendung überprüfen und hierüber eine Prüfbescheinigung ausstellen (nach TRBS 1201 Teil 4 Änderung Notrufsystem).

5. Muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem den Anforderungen der DIN EN 81 Teil 28 : 2018 entsprechen?

Mit der Erfüllung der Anforderungen aus der DIN EN 81 Teil 28 ist man „auf der sicheren Seite“. Ihre Lösung des Zweiwege-Kommunikationssystems kann auf Anfrage von TÜV Rheinland bewertet werden. Die Mindestanforderungen an ein Zweiwege-Kommunikationssystem sind in der TRBS 3121 im Abschnitt 3.4.3 definiert.

6. Welche Mindestanforderungen werden an ein Zweiwege-Kommunikationssystem gestellt?

Die Anforderungen sind in der TRBS 3121, 3.4.3 enthalten. Die wichtigsten Punkte hier sind:

  • Im Fahrkorb der Aufzugsanlage muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann, solange der Aufzug betriebsbereit ist.
  • Das Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb muss die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen (z. B. Gegensprechanlage).
  • Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss mit der Aufzugsanlage fest verbunden sein, das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen, z. B. Mobiltelefonen, ist nicht ausreichend.
  • Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein.

7. Welche Anforderungen werden an den Notdienst nach TRBS 3121, 3.4.3 gestellt?

  • Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann.
  • Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister (z.B. Wartungsfirma) oder eine interne Stelle des Arbeitgebers (z.B. Pförtnerloge 24 h besetzt) sein. Der Notdienst leitet die Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen ein.
  • Der Arbeitgeber muss dem Notdienst einen Notfallplan übergeben.
  • Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet ist.
  • Ein einmal gegebener Notruf wird beim Notdienst bis zu seiner Bearbeitung gespeichert.
  • Nach Eingang des Notrufes beim Notdienst muss vom Notdienst eine Zweiwege-Kommunikationsverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden.
  • Der Notdienst erkennt den Standort der Aufzugsanlage.
  • Der Notdienst bleibt auch bei Ausfall des Stromnetzes des Notdienstes funktionsfähig.
  • Der Notdienst ist ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, in Betrieb und besetzt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Organisation des Notdienstes und bewerten Ihre Lösung zur Einhaltung der Anforderungen nach TRBS 3121, 3.4.3.

8. Wird weiterhin ein Aufzugswärter benötigt?

Ja, die beauftragte Person für Aufzüge (Aufzugswärter) ist weiterhin für die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle (z. B. Zweiwege-Kommunikationssystem) zuständig. Ebenso kann der Aufzugswärter die Personenbefreiung durchführen (TRBS 3121 Abschnitt 3.1. (4) und Abschnitt 3.4.).

Die Unterweisung von Aufzugswärtern kann auf Anfrage von TÜV Rheinland durchgeführt werden.

9. Wer darf die Personenbefreiung durchführen?

Nach TRBS 3121, 3.4.3 sind zur Personenbefreiung vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen, berechtigt. Dazu zählen z.B. besonders eingewiesene Personen (Aufzugswärter) und Fachkräfte von Aufzugsfirmen.

10. Welche Zeitvorgaben sind bei der Personenbefreiung einzuhalten?

Gemäß TRBS 3121, 3.4.3 soll die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen so kurz wie möglich sein (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.). Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.

11. Muss der Notfallplan oder die Notbefreiungsanleitung aktualisiert werden?

Der Notfallplan muss aktualisiert werden,

  • wenn sich die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Personenbefreiung geändert haben. (z.B. neuer Notdienst wird beauftragt, Einbau eines Zweiwege-Kommunikationssystems).
  • wenn sich die technischen Bedingungen/Ausrüstungen an der Aufzugsanlage geändert haben.

Die Aktualisierung des Notfallplans und der Notbefreiungsanleitung kann auf Anfrage von TÜV Rheinland durchgeführt werden.

12. Kann ich das Notrufsystem beispielsweise auf einen Hausmeister oder mein privates Handy umleiten?

Die Weiterleitung an ein Mobiltelefon ist nicht zulässig. Die Anforderungen an eine ständig besetzte Stelle kann mit einem Mobiltelefon nicht erfüllt werden (TRBS 3121, 3.4.3). So ist z.B. die sichere Erreichbarkeit nicht gegeben und ein Notruf könnte „verloren gehen“.

13. Ich habe z.B. in einem Krankenhaus/Hotel eine ständig besetzte Stelle in Hörweite der Notrufhupe. Muss ich dennoch ein Notrufsystem installieren?

Diese Lösung erfüllt nicht die Anforderungen an ein Zweiwege-Kommunikationssystem. Die Anforderungen an eine ständig besetzte Stelle müssen erfüllt werden (TRBS 3121, 3.4.3). Die Hupe könnte z.B. nicht gehört werden.

14. Vor einigen Jahren habe ich neben der Notrufhupe ein Telefon mit Wählscheibe installieren lassen. Reicht dies als Zweiwege-Kommunikationssystem aus?

Einrichtungen in dieser Form werden als Sonderlösung angesehen. Ob diese den gesetzlichen Vorgaben entspricht muss im Einzelfall überprüft werden. Sonderlösungen für Zweiwege-Kommunikationssysteme können auf Anfrage von TÜV Rheinland bewertet werden.

15. Ich habe einen Aufzug im Privatbereich. Muss ich hier ein Zweiwege-Kommunikationssystem nachrüsten?

In Privathäusern ist die Gefahr, im Aufzug unbemerkt „stecken zu bleiben“ und keinen Notdienst erreichen zu können, sehr groß. Die Nachrüstung eines Zweiwege-Kommunikationssystems ist dringend empfehlenswert/dringend zu empfehlen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

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