current language
Deutschland verfügbar in folgenden Sprachen:
oder wählen Sie Ihr TÜV Rheinland Land / Ihre Region aus:
BEM-Gespräch

BEM-Gespräch

Das BEM-Gespräch

Wenn der Mitarbeiter Interesse an der Durchführung eines BEM hat, wird mit ihm ein so genanntes BEM-Erstgespräch (manche nennen es auch unverbindliches Informationsgespräch oder Aufklärungsgespräch) geführt. Dieses Erstgespräch bildet den Grundstein für gegenseitiges Vertrauen. Neben der Aufklärung über BEM, die Freiwilligkeit und den Datenschutz, verschafft sich der BEM-Berater ein erstes Bild von der Situation. Er beantwortet offene Fragen, damit der Mitarbeiter über eine mögliche BEM-Teilnahme entscheiden kann.

Leistungseinschränkungen oder persönliche Belastungssituationen am Arbeitsplatz sind sensible Themen. Daher ist es wichtig, dass der Mitarbeiter alle Bedenken und Unsicherheiten vertrauensvoll in diesem Erstgespräch ansprechen kann.

Konkrete Vorgaben, wie ein BEM ablaufen muss, enthält das Gesetz nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedensten Urteilen die Anforderungen des Gesetzgebers konkretisiert

  • Regelkonformes Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung zur Durchführung eines BEM mit Hinweisen auf die Ziele, den Zweck und die Freiwilligkeit sowie die möglichen Beteiligten
  • Es muss verdeutlicht werden, dass es sich um ein ergebnisoffenes Verfahren handelt, in das auch der Arbeitnehmer selbst Vorschläge oder Anregungen einbringen kann, wie diese Ziele realisiert werden können
  • Aufklärung über Umfang, Verarbeitung und Schutz der hierfür erhobenen und verwendeten personenbezogenen Daten, insbesondere der Gesundheitsdaten
  • Bei der Prüfung, mit welchen Maßnahmen, Leistungen oder Hilfen, eine künftige Arbeitsunfähigkeit möglichst vermieden werden und das Arbeitsverhältnis erhalten bleiben könne, ist jeder denkbare Spielraum möglich und keine vernünftigerweise in Betracht kommenden, zielführende Möglichkeit sollen ausgeschlossen werden.
  • ein BEM nicht lediglich bei lang andauernden Krankheiten geboten sei, sondern auch bei häufigen Kurzerkrankungen nicht ausgeschlossen oder von vornherein überflüssig erscheine, gleiches gilt für die Krankheitsursache.
  • Gesetzliche Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger im Rahmen eines BEM dürfen nicht übersehen werden und es muss geprüft werden, ob solche Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, wobei sodann die entsprechenden Stellen hinzuzuziehen sind.
  • das Arbeitsverhältnis soll möglichst dauerhaft gesichert werden
  • BEM-Berater verschafft sich ein erstes Bild über die Leistungseinschränkungen, Ressourcen sowie über die Vorstellungen und Wünsche des Beschäftigten

Zum Abschluss des BEM-Gesprächs kann der Mitarbeiter entscheiden, ob er das Verfahren weiter fortführen möchte. Es ist auch möglich, dass sich aus diesem Gespräch keine Notwendigkeit zur Durchführung eines BEM ergibt und das Verfahren kann an dieser Stelle beendet werden.

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und informieren Sie sich unverbindlich zu unserer BEM-Beratung.

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und informieren Sie sich unverbindlich zu unserer BEM-Beratung.

Ablauf des BEM-Gesprächs: Der BEM-Gesprächsleitfaden für das Erstgespräch

Dieser Gesprächsleitfaden zeigt den möglichen Ablauf eines BEM-Erstgesprächs:

Phase 1: Begrüßung aller Beteiligten

  • Für das Kommen des Mitarbeiters bedanken und nach dem Befinden erkundigen
  • Klärung, ob sich alle Gesprächsteilnehmer kennen
  • Sicherlich ist auch ein wenig Zeit für „Small Talk“
  • Informieren über Unternehmensneuigkeiten (vorausgesetzt es ist kein externer Teilnehmer anwesend)
  • BEM-Gespräch als Hilfsangebot und Chance beschreiben

Phase 2: Aufklärung über die Ziele und über die Grundprinzipien des BEM

  • Freiwilligkeit und Selbstbestimmung
  • Aufklärung über Rechte, Datenschutz und Verschwiegenheit
  • Aufklärung, dass bei einer Entscheidung gegen BEM diese nicht begründet werden muss und unmittelbar keine arbeitsrechtlichen Folgen zu befürchten sind
  • Hinweis an Arbeitnehmer, dass mittelbar die Entscheidung schon Folgen haben kann, nämlich in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht – also ausschließlich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses – er kann sich nicht darauf berufen, dass ein BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX nicht durchgeführt wurde oder eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.
  • Aufklärung über Recht auf Beteiligung der Interessensvertretung bzw. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung der Schwerbehindertenvertretung

Phase 3: „Kleine“ Situationsanalyse

  • Klärung der Arbeits- und Gesundheitssituation
  • Fragen nach funktionellen Einschränkungen und Möglichkeiten
  • Erste Einstufung der evtl. notwendigen Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Phase 4: Entscheidung zur Fortführung des BEM-Verfahrens und Abschluss des BEM-Erstgesprächs

  • Zusammenfassung der besprochenen Aspekte
  • Entscheidung des Mitarbeiters über die Zustimmung / Ablehnung zum BEM und Einholung einer Erklärung über die vollumfängliche Aufklärung sowie das schriftliche Festhalten über die getroffene Entscheidung für die BEM-Akte
  • Vereinbarung eines Folgetermins bei der Fortführung des BEM-Verfahrens

Nach dem ersten BEM-Gespräch: Situationsanalyse, Folgetermine im Rahmen des Fallmanagement

Ergibt sich nach dem Erstgespräch Unterstützungsbedarf und entscheidet sich der Mitarbeiter für die Teilnahme am BEM, kümmert sich der BEM-Plus-Berater im Rahmen einer Situationsanalyse um eine solide Informationsbasis nach dem TOP-Prinzip.

  • Dazu gehört bspw.:

  • das Erfassen der technischen, räumlichen, organisatorischen Arbeitssituation, die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen
  • die Selbsteinschätzung des Beschäftigten: zur Tätigkeit, den Arbeitsbedingungen und (möglichen) Auswirkungen auf die Gesundheit
  • manchmal eine Untersuchung bei dem Betriebsarzt
  • die Klärung, wie der Arbeitsplatz umgestaltet werden kann, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen
  • manchmal weitere Hilfen und Angebote, für die das private Umfeld mobilisiert werden kann.

Nach der Situationsanalyse plant der BEM-Plus Berater mit dem Mitarbeiter und dem BEM-Team die erforderlichen Umgestaltungsmaßnahmen. Nichts darf am Mitarbeiter vorbeigehen oder gegen deren Willen passieren. Der Mitarbeiter soll an der Planung teilhaben und sie beeinflussen können. Grundsätzlich gilt: Alle Beteiligten sollten hinter den Lösungen stehen und sie unterstützen, d.h. Maßnahmen sollten einvernehmlich getroffen werden.

Auch beim Umsetzen der Planung kommt es maßgeblich auf die Beteiligung des Mitarbeiters an. Seine Erfahrung am Arbeitsplatz und sein Expertenwissen in eigener Sache sind gefragt. Denn in der Regel wissen sie gut darüber Bescheid, was der Arbeitsfähigkeit und der Aufgabenbewältigung dient. Manchmal sind Maßnahmen erforderlich, die ungewöhnlich und neu sind, die zunächst vielleicht verunsichern. Dann gilt es, zu beraten und zu überzeugen. Alle Beteiligten sollten sich am Ziel orientieren, die Arbeitsfähigkeit zu sichern, niemanden zu überfordern, aber auch keine Chancen ungenutzt zu lassen.

Die Maßnahmen wurden umgesetzt. Wenn alle Beteiligten übereinstimmen, dass zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeitszeiten alles Mögliche unternommen wurde, kann das BEM-Verfahren beendet werden

Fragen und Antworten rund um das BEM-Gespräch

Alle anzeigen Ausblenden

Ab wieviel Krankheitstagen kann man ein BEM-Gespräch in Anspruch nehmen?

Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit steht dem Mitarbeiter nach Ablauf dieser Zeit ein BEM-Gespräch zu. 6 Wochen meint hiermit 30 Arbeitstage auf Basis einer 5-Tage-Arbeitswoche. Auch wenn er innerhalb der letzten 12 Monate mehrere Male krank war, werden die Tage an denen er arbeitsunfähig war addiert. Hierbei ist es egal, ob der Mitarbeiter an seinen Krankheitstagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat oder nicht.

Grundsätzlich gilt die Faustformel: Es zählen alle Tage mit, für die der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet oder ein Anspruch gegenüber einem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung) auf Sozialleistungen besteht.

Kann das BEM-Gespräch während der Krankheit erfolgen?

Die Einladung zum BEM-Gespräch kann und soll, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen, auch während der Arbeitsunfähigkeit stattfinden. Der Arbeitgeber hat auch die Verpflichtung, dem Mitarbeiter ein BEM-Gespräch anzubieten, sobald die Auslöseschwelle von 6 Wochen erreicht ist.

Das bedeutet, dass ein Angebot für das BEM-Verfahren nicht erst zu unterbreiten ist, wenn der erkrankte Mitarbeiter wieder arbeitsfähig ist. Denn der Gesetzgeber hat eindeutig in § 167 Abs. 2 SGB XI formuliert, dass ein BEM-Verfahren auch dazu dient, herauszufinden, mit welchen Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell überwunden werden kann.

Was ist, wenn ich das BEM-Angebot erhalte und bereits wieder arbeitsfähig bin?

Um präventiv erneuten Arbeitsunfähigkeitszeiten vorzubeugen, greift BEM auch dann, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten oder absehbar ist.

Kann das BEM-Gespräch auch abgelehnt werden?

Es ist Pflicht des Arbeitgebers, ein BEM-Gespräch anzubieten. Aber es besteht keine Pflicht auf Arbeitnehmerseite, das Angebot anzunehmen.

Lehnt der Mitarbeiter das BEM ab, hat das zunächst keine Auswirkung. Mittelbar kann diese Entscheidung jedoch Folgen haben: Hat der Arbeitgeber die Durchführung eines BEM angeboten und die betroffene Person dieses Angebot abgelehnt, kann sie sich in einem möglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht – also nach Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung – nicht darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt oder eine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht angestrebt wurde.

Welche Informationen darf ich im BEM-Gespräch preisgeben?

Hier ist ganz wichtig zu wissen: Der Mitarbeiter darf selbst bestimmen, welche Informationen er offenbart. Dazu gehört auch, dass keine Verpflichtung besteht, die Diagnose mitzuteilen.

Allerdings geht es im BEM um derzeitige oder dauerhafte Leistungseinschränkungen und das Verfahren führt nur dann zu Erfolgen, wenn über die derzeitige und/oder dauerhafte Leistungseinschränkung offen und vertrauensvoll gesprochen wird.

Ist ein Krankenrückkehrgespräch das gleiche wie ein Betriebliches Eingliederungsmanagement?

Nein. Ein Krankenrückkehrgespräch erfolgt auf Wunsch des Arbeitgebers und erst nach der Genesung und Rückkehr des Arbeitnehmers. Die Teilnahme ist für den Mitarbeiter verpflichtend, da es sich hierbei um ein Personalinstrument handelt. Ein BEM ist dagegen ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das bereits während einer Erkrankung die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Person ausloten soll. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig.

Mein behandelnder Arzt hat eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen. Ist das schon ein BEM?

Eine stufenweise Wiedereingliederung durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die Rentenversicherung (auch Hamburger Modell genannt), kann eine Maßnahme im Rahmen eines BEM-Verfahrens sein. Somit ersetzt eine stufenweise Wiedereingliederung kein BEM-Verfahren.

Wer muss am BEM-Erstgespräch beteiligt werden?

Am BEM sind neben dem Vertreter des Arbeitgebers und dem BEM Berechtigten mit dessen Zustimmung die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsrat bzw. Personalrat, und, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht kommen, die Rehabilitationsträger und/oder das Integrationsamt zu beteiligen. Auch ist es möglich, dass bei Erforderlichkeit, der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen werden kann.

Der Mitarbeiter darf seine Zustimmung zu einem BEM auch unter der Maßgabe erteilen, dass die betriebliche Interessenvertretung nicht beteiligt wird. Deshalb wird der Mitarbeiter auf das Recht hingewiesen, zwischen der Durchführung eines BEM mit und ohne Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung zu wählen. Die Initiativlast für die Hinzuziehung der Interessenvertretung und ggf. der Schwerbehindertenvertretung liegt beim Arbeitgeber.

Der Gesetzgeber hat 2021 eine Änderung vorgenommen und wird in § 167 Abs. 2 SGB IX als 2. Satz eingefügt: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Dem Betroffenen wird somit ausdrücklich das Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl zum betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeräumt. Die Rechtsprechung war bislang ablehnend. Dem ist der Gesetzgeber mit einer Klarstellung der Rechtslage entgegengetreten. Die Entscheidung ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liegt alleine bei den BEM-Berechtigten.

Ihr kompetenter Partner für das Betriebliche Eingliederungsmanagement

Als Partner entlasten wir Sie bei der betrieblichen Eingliederung Ihrer Mitarbeiter.
Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Berater mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern und unserer engen Kooperation mit den Bereichen Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und ABO-Psychologie.

Was unser BEM-Plus-Team für Sie übernehmen kann:

  • Einladungsmanagement
  • Unternehmensweite Durchführung des BEM-Verfahrens (Durchführung des Erstgesprächs und ggf. notwendiges Fallmanagement)
  • Unterstützung bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung BEM
  • Implementierungsworkshop auf Prozessebene
  • Grundlagenschulungen BEM
  • Erstellung von rechtskonformen Anschreiben
  • Prozessanalyse des derzeitigen BEM-Verfahrens
  • Aufbau eines BEM im Unternehmen als Managementsystem

Weitere Themen rund um das Eingliederungsmanagement

BEM-Verfahren

BEM-Verfahren

Ablauf des BEM-Verfahrens

Unsere Dienstleistungen rund um BEM

Unsere Dienstleistungen rund um BEM

Wir sind Ihr kompetenter Partner für das Betriebliche Eingliederungsmanagement

BEM Case Studies

BEM Case Studies

Unsere Referenzen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Kontakt

Kontaktieren Sie uns jetzt für weitere Informationen!

Kontaktieren Sie uns jetzt für weitere Informationen!

Kontakt