Ab 2025 können Importeure ihre CBAM-Meldepflichten an Drittdienstleister delegieren, bleiben aber für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich. Gleichzeitig verhindern strengere Umgehungsvorschriften Versuche, das System zu umgehen, z. B. durch die Umetikettierung von Waren oder deren Umleitung über Drittländer.
CBAM-Zertifikate sind ab 2027 erforderlich, während die Kohlenstoffbepreisung bereits ab 2026 gilt, so dass den Importeuren eine Übergangszeit eingeräumt wird, bevor die volle Zertifikatspflicht in Kraft tritt.
Die Frist für die Einreichung der jährlichen CBAM-Berichte wurde bis zum 30. September 2026 verlängert, so dass die Importeure mehr Zeit haben, ihre Daten zu überprüfen, die Richtigkeit sicherzustellen und den Einreichungsprozess abzuschließen. Diese Verlängerung trägt dazu bei, den Verwaltungsaufwand zu verringern und eine zuverlässigere Berichterstattung zu unterstützen.
Importeure haben die Möglichkeit, ihre Emissionen entweder anhand von tatsächlich gemessenen Daten oder anhand der EU-Standardwerte zu melden. Dieser Ansatz ermöglicht es den Unternehmen, die Methode zu wählen, die am besten zu ihrer Datenverfügbarkeit und ihren Berichterstattungsmöglichkeiten passt und gleichzeitig die Einhaltung der CBAM-Anforderungen gewährleistet.
Importeure können bereits im Ausland gezahlte Kohlenstoffkosten absetzen, indem sie die von der EU genehmigten Standardsätze anwenden. Dieser vereinfachte Ansatz erleichtert die Berücksichtigung ausländischer Kohlenstoffpreise und gewährleistet gleichzeitig die Konsistenz und Einhaltung der CBAM-Vorschriften.
Die frühere Befreiung von 150 € pro Sendung wurde durch eine neue mengenbezogene Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr ersetzt. Diese Änderung verringert die Meldepflichten für kleine Importeure und macht die Einhaltung der Vorschriften einfacher und verhältnismäßiger im Hinblick auf die Menge der eingeführten Waren.