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Prüfungen technischer Anlagen

Prüfungen technischer Anlagen

Prüfung technischer Anlagen und in der Industrie: Jedes Detail zählt

Die Prüfung technischer Anlagen gehörte zu den ersten Aufgaben von TÜV Rheinland und bildet bis heute den Kern der Aktivitäten. Seit der Zeit der Dampfmaschinen haben sich Wissen und Arbeit der Prüferinnen und Prüfer ebenso weiterentwickelt und gewandelt wie die Technik selbst. Heute überwachen die Menschen bei TÜV Rheinland komplexe Industrieanlagen, Gebäudetechnik oder die IT-Sicherheit von Betriebstechnik ebenso wie Aufzüge oder Wasserstoffanwendungen. In Deutschland unterliegen diese Objekte in vielen Fällen einer gesetzlichen Prüfpflicht – und TÜV Rheinland entlastet den Staat und die Betreiber.

Wirtschaftliche Produktivität und gesellschaftlicher Fortschritt sind heute undenkbar ohne hochentwickelte technische Anlagen. Damit sie dem Menschen vollen Nutzen bringen und keinen Schaden anrichten, müssen sie regelmäßig auf Sicherheit und Qualität untersucht werden. Beispiel chemische Industrie: Für diese Branche gelten strenge Vorgaben im Hinblick auf Betriebssicherheit, Arbeits- und Umweltschutz sowie Störfallvermeidung. Für überwachungsbedürftige Anlagen wie etwa Dampfkessel, Druckbehälter oder Tank- und Lageranlagen für gefährliche Stoffe sind in Deutschland wiederkehrende technische Prüfungen vorgeschrieben. Der Betreiber selbst ist dafür verantwortlich, die Gefährdung zu beurteilen und die Prüfungen einzuhalten. In der Regel muss er hierfür eine zugelassene Überwachungsstelle wie TÜV Rheinland beauftragen. Die Prüfbescheinigungen der Fachleute von TÜV Rheinland müssen dann belegen, dass das Unternehmen seiner Verantwortung nachgekommen ist. Die Aufsicht liegt letztlich bei den jeweiligen Arbeitsschutzbehörden. Dies ist auch die Instanz, die bei Verstößen den Betrieb untersagen kann.

Regelmäßiger Sicherheitscheck

Technische Anlagen halten die Industrie, aber auch den Alltag am Laufen. So unterstützen etwa Rolltreppen unermüdlich den Transport in öffentlichen Gebäuden, Aufzüge ermöglichen urbanes Leben auch jenseits der fünften Etage, Elektrolyseure tragen zur Energiewende bei. TÜV Rheinland verfügt über speziell ausgebildete Sachverständige, die die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen solcher Anlagen durchführen können. Vor ihrem Einsatz werden die Mitarbeitenden intensiv in Theorie und Praxis geschult, und auch während ihrer Tätigkeit qualifizieren sie sich laufend weiter, um jedes sicherheitsrelevante Detail erkennen und bewerten zu können. Bundesweit sind Ingenieurinnen und Ingenieure bei TÜV Rheinland mit der Prüfung von Aufzugsanlagen betraut. Regelmäßig untersuchen die Sachverständigen unter anderem das Fahrverhalten, die Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen, die Funktion der Türen und die Notrufeinrichtungen. Die sogenannte Fangprüfung zeigt, ob im Fall der Fälle automatisch eine Notbremsung ausgelöst wird. In einer Prüfbescheinigung an den Betreiber werden schließlich sämtliche vorhandenen Mängel erfasst. Zwar muss bereits der Hersteller nachweisen, dass der Aufzug den gültigen Normen und technischen Regeln entspricht, im Betrieb ist jedoch grundsätzlich der Betreiber verantwortlich für Wartung, Instandhaltung und Prüfung. Er haftet auch für mögliche Schäden.

Wegbegleiter bei Wasserstoff-Herausforderungen

Wasserstoff hat das Potenzial, unseren zukünftigen Energiebedarf zu decken. Deshalb verpflichtet sich TÜV Rheinland, einen Beitrag zu einer Zukunft zu leisten, die sowohl die Bedürfnisse der Menschen als auch der Umwelt nachhaltig erfüllt. Und deshalb begleiten wir die Entwicklung von Wasserstoff als Energieträger der Zukunft.

Aufgrund von fehlenden Vorschriften, Richtlinien und Erfahrungen kann es schwer sein, in der Wasserstoffwirtschaft Fuß zu fassen. TÜV Rheinland begleitet Kundinnen und Kunden mit einem umfassenden Paket integrierter Dienstleistungen, das Prüfungen, Inspektionen, Schulungen und die Beratung kombiniert. Die Expertise unserer Mitarbeitenden schafft die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb, um Risiken für Menschen, Anlagen, Unternehmen und die Umwelt zu managen. Der Weg zur nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft ist herausfordernd, aber er lohnt sich.

Breit gefächerte Kompetenzen

Zu einem sicheren und effizienten Betrieb technischer Systeme tragen die Prüfdienstleistungen von TÜV Rheinland auch in zahlreichen anderen Branchen und Industriebereichen bei. Das Spektrum reicht von Werkstoffprüfungen über den Brand- und Explosionsschutz bis hin zur Zertifizierung von Offshore-Windparks, von der Begleitung ganzer Bau- und Infrastrukturprojekte bis zu Cybersecuritylösungen für Industrieanlagen. Ein breit gefächertes Angebot, das vielfältige Kompetenzen erfordert. Bei TÜV Rheinland basieren sie auf mehr als 150 Jahren Erfahrung – und der hohen fachlichen Qualifikation aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Prüfung technischer Anlagen von A bis Z

Im Folgenden erklären wir ausgewählte Begriffe zu Prüfungen technischer Anlagen von TÜV Rheinland.

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Anlagensicherheits-Report

Jährlich gibt der TÜV-Verband (VdTÜV) den Anlagensicherheits-Report heraus. Darin sind die Mängelstatistiken aller Prüfungen enthalten, die von den in Deutschland Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) vorgenommen wurden. Zu den geprüften Anlagen gehören neben Aufzügen auch Druckbehälteranlagen wie beispielsweise Gasspeicher und Dampfkessel sowie bestimmte Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen), darunter Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen. Die jährliche Mängelstatistik zeigt beispielsweise, dass die regelmäßige Überprüfung von Aufzugsanlagen ein absolutes Muss ist. So waren bei der für 2021 vorgestellten Mängelstatistik des Verbands der TÜV nur 45,5 Prozent aller Aufzugsanlagen in Deutschland mängelfrei. Rund 15 Prozent der Anlagen wiesen bei der wiederkehrenden Prüfung sicherheitsbedenkliche und gefährliche Mängel auf. 2.600 Aufzüge in Deutschland mussten wegen gefährlicher Mängel sofort abgeschaltet werden. Dennoch kommen trotz rechtlicher Verpflichtung immer noch viele Betreiber ihrer Prüfpflicht nicht nach.

Aufzugsprüfung

Hersteller von Aufzugsanlagen müssen bei der Errichtung in einem umfangreichen Verfahren nachweisen, dass ihre Anlagen den geltenden Normen und technischen Regeln entsprechen. Neue Aufzugsanlagen müssen vor der Inbetriebnahme vor Ort von einer zugelassenen Überwachungsstelle wie beispielsweise TÜV Rheinland abgenommen werden. Dazu ist unter anderem ein Notfallplan erforderlich, den der Betreiber erstellen muss. Dieser Notfallplan muss auch bei Anlagen vorliegen, die bereits in Betrieb sind. Enthalten sind in dem Plan alle wichtigen Hinweise für den Fall des Steckenbleibens und für die sichere Befreiung von Personen. Zudem muss seit 1. Januar 2021 jeder Aufzug über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen. Im Betrieb ist grundsätzlich der Betreiber der Aufzugsanlage verantwortlich für deren Wartung, Instandhaltung und Prüfung. Daher haftet er auch für mögliche Schäden.

Im regulären Einsatz muss ein Aufzug in Deutschland jährlich geprüft werden. Es finden im Wechsel eine Zwischenprüfung und eine umfangreiche Hauptprüfung durch speziell ausgebildete Sachverständige einer so genannten zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wie beispielsweise TÜV Rheinland statt. Bei der Prüfung wird die sichere Verwendung des Aufzugs überprüft. Da bei werden unter anderem Fahrverhalten, Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen, Bremsen, die Funktion der Türen und die Notrufeinrichtung intensiv betrachtet. Bei der so genannten Fangprüfung wird untersucht, ob eine Notbremsung im Fall der Fälle automatisch ausgelöst wird. Die Prüfung umfasst ebenfalls das ordnungsgemäße Zusammenwirken von vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen mit der Aufzugsanlage (z. B. brandschutztechnische Anforderungen aus Genehmigungen oder Brandschutzkonzepten). Alle Mängel werden in einer Prüfbescheinigung erfasst, kategorisiert und dem Betreiber übermittelt. Bei einer akuten Gefährdung durch gefährliche Mängel wird der Aufzug sofort stillgelegt und darf erst nach Reparatur und erfolgreicher Nachprüfung wieder in Betrieb gehen.

Nach bestandener Prüfung erhält der Aufzug die Prüfplakette von TÜV Rheinland. In Deutschland muss in Aufzügen durch Prüfplaketten erkennbar sein, wann die nächste Prüfung ansteht und wer die letzte Prüfung vorgenommen hat. TÜV Rheinland vergibt deshalb eigene Prüfzeichen für Anlagen, die das Unternehmen überprüft hat. Sicheren Aufschluss gibt zusätzlich die vom Betreiber zu führende Dokumentation, in der Regel in Form eines Prüfbuchs, in dem die jeweiligen Prüfberichte aufbewahrt werden. Mit den Prüfberichten kann der Betreiber beispielsweise nach einem Unfall nachweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist.

Zum Einsatz als Aufzugssachverständige kommen bei TÜV Rheinland Ingenieurinnen und Ingenieure, unterstützt von Techniker*innen oder Meister*innen. Vor dem Einsatz als Aufzugsprüferinnen und -prüfer werden die Mitarbeitenden von TÜV Rheinland über viele Monate intensiv in Theorie und Praxis geschult. Die Einarbeitung endet mit einer internen Prüfung. Erst danach dürfen Sachverständige bei TÜV Rheinland selbständig prüfen und werden auch während ihrer Tätigkeit laufend weiter qualifiziert.

Betriebssicherheitsverordnung

Für Unternehmen und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören: Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Entleerstellen, Sprinkleranlagen, Füllanlagen, Füllstellen, Lageranlagen, Tankstellen und Flugbetankungsanlagen.

Betriebstechnik (Operational Technology)

Unter operationaler Betriebstechnik (Operational Technology) von Unternehmen sind alle Anlagen, Geräte und Systeme zu verstehen, die industrielle Prozesse steuern. Sie sind ebenso wie Kritische Infrastrukturen (KRITIS), darunter die Strom- oder Wasserversorgung, besonders attraktive Ziele für Hacker. Denn industrielle Prozesse sowie Energie- und Versorgungsnetze werden heute digital gesteuert und zunehmend mit dem Internet verbunden. Dabei steigen Vernetzungsgrad und Datenmengen ständig – und somit auch die Verwundbarkeit der IT-Infrastruktur durch Cyberangriffe. TÜV Rheinland berät Unternehmen darin, wie sich industrielle Steuerungssysteme im Einklang mit geltenden regulatorischen Anforderungen wirksam gegen Cyberangriffe absichern lassen. Diesen Zustand nennt man OT Security. OT Security, auch Industrial Security genannt, beschreibt den Status der Cybersecurity von Industrieanlagen. Gemeint sind Computersysteme, die Motoren, Pumpen oder Ventile in Industrieanlagen steuern. Oftmals weisen einige Komponenten, durch die Verbindung mit dem Internet, Schwachstellen auf und sind damit Cyberangriffen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund wird eine ganzheitliche Herangehensweise an Cybersecurity künftig noch wichtiger, denn die Bedrohung durch Cyberangriffe wird mit fortschreitender Entwicklung Richtung Internet der Dinge und Industrie 4.0 weiter zunehmen.

Chemische Industrie

Unternehmen der chemischen Industrie unterliegen vielen Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Verhinderung von Störfällen einschließlich der Begrenzung der Auswirkungen. Damit die komplexen technischen Anlagen in diesem Industriezweig die Anforderungen erfüllen, die an die Betriebssicherheit und an den Arbeitsschutz gestellt werden, sind sowohl vor der Inbetriebnahme als auch anschließend im Betrieb technische Prüfungen verpflichtend vorgeschrieben. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), die den Betrieb und die Prüfungen von solchen überwachungsbedürftigen Anlagen regelt. Überwachungsbedürftige Druckanlagen nach der Festlegung der Verordnung sind Druckbehälter-, Rohrleitungs- und Dampfkesselanlagen sowie Füllanlagen für Druckgase. Je nach Art des Betriebs und der Produktion müssen weitere Vorschriften hinsichtlich des Umweltschutzes sowie der Störfallverhinderung eingehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel die Störfallverordnung, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Gefahrstoffverordnung oder die Rohrfernleitungsverordnung.

Computational Engineering

Bei der Prüfung von Industrieanlagen, Kraftwerken und Rohrleitungssystemen setzt TÜV Rheinland zunehmend auf Computational Engineering. Dahinter steckt die Möglichkeit, mit speziell entwickelter Software das Verhalten sicherheitsrelevanter und besonders belasteter Bauteile von Industrieanlagen zu simulieren. Computational Engineering bewertet bereits durchgeführte Prüfungen an Werkstoffen und Bauteilen, Messungen von Bauteilbelastungen im Betrieb und Schadensanalysen. Hierdurch können Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch die Expertinnen und Experten von TÜV Rheinland modelliert werden, um ein vollständiges Sicherheitskonzept für Betreiber zu entwickeln.

Ziel der Fachleute von TÜV Rheinland ist es, durch den Einsatz modernster Modellierungs- und Simulationswerkzeuge die Lebensdauer einzelner Bauteile bestimmen zu können. Wechselwirkungen können berechnet und aufgetretene Schadensfälle nachgestellt werden, um sie zu analysieren. Anhand solcher Erkenntnisse lassen sich neue Anlagen mit verbesserter Effizienz entwickeln oder bestehende Anlagen weiter im Betrieb optimieren. Für Betreiber von Industrieanlagen ist es anhand der Computersimulationen von TÜV Rheinland möglich, eine Vorhersage zu treffen, wie lange die jeweiligen Bauteile den Beanspruchungen standhalten, ohne Mensch und Umwelt zu gefährden. Relevant ist dies insbesondere für Bauteile, die extremen Belastungen ausgesetzt sind. Dazu zählen beispielsweise hoher Druck oder extreme Temperaturen, schnelle Lastwechsel und Korrosion. Eine intelligente Planung der Instandhaltungsmaßnahmen und erforderlichen Wartung kann zudem Kosten sparen, denn ungeplante Ausfälle in der Produktion sind teuer und lassen sich systematisch reduzieren.

Elektro- und Gebäudetechnik

Moderne Immobilien verfügen über umfangreiche technische Ausstattungen, die die Sicherheit und den Komfort erhöhen. So können in vielen Gebäuden unter anderem die folgenden technischen Anlagen vorhanden sein, die auch unter eine regelmäßige Prüfpflicht fallen:

  • Brandmelde- und Alarmanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
  • elektrische Starkstromanlagen,
  • lüftungstechnische Anlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchwärmeabzugsanlagen,
  • Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung in Rettungswegen sowie
  • fest installierte Feuerlöschanlagen.

Diese Anlagen unterliegen dem Landesbaurecht. Welches technische Regelwerk oder welche Verordnung gilt, hängt vom jeweiligen Gebäude und seiner Nutzung ab. Konkret werden die öffentlich-rechtlichen Anforderungen für das Gebäude in der dazugehörigen Baugenehmigung geregelt. Generell gilt: Die technischen Anlagen solcher Gebäude müssen nach der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörden und vor der ersten Inbetriebnahme einer Prüfung und dann im laufenden Betrieb regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden. Für die Auslegung von Prüfumfang und -tiefe sind in vielen Bundesländern die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der jeweiligen Verordnung durch Prüfsachverständige zu beachten; grundsätzlich ist dafür der persönlich anerkannte Sachverständige selbst verantwortlich.

Für die Einhaltung der Prüfungstermine ist der Bauherr beziehungsweise der Betreiber des Gebäudes verantwortlich, der im Zweifelsfall die Pflicht hat, gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden und seinem Versicherer nachzuweisen, dass die Prüfungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Er beauftragt daher Prüfsachverständige oder Sachkundige mit der Durchführung der entsprechenden Prüfungen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, sich falls nötig auch den Anerkennungsbescheid zum Beispiel des verantwortlichen Prüfsachverständigen zeigen zu lassen.

TÜV Rheinland verfügt bundesweit über eine große Zahl von persönlich anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen. Bei diesen Prüfsachverständigen handelt es sich in der Regel um Ingenieurinnen und Ingenieure mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, die durch eine externe Begutachtung bei der Industrie- und Handelskammer Stuttgart oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer BBIK den Nachweis ihrer Qualifikation als Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde erbracht haben.

Was wird geprüft? Zunächst die Wirksamkeit und Sicherheit der technischen Anlage im Betrieb, aber falls nötig auch das Zusammenwirken verschiedener Anlagen untereinander. Denn wenn beispielsweise ein Brand ausbricht, müssen zahlreiche Aktionen zuverlässig ablaufen – vom Brandalarm im Gebäude und bei der Feuerwehr über den Rauchabzug bis hin zu den Feuerlöschanlagen. Nach erfolgreich durchgeführter Prüfung erhält der Bauherr oder der Betreiber einen Prüfbericht. Eine zusätzlich angebrachte Plakette erinnert daran, wann die nächste Prüfung fällig ist. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, ist der Betreiber für die Beseitigung verantwortlich. Bei wesentlichen Mängeln, die zu einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen führen, muss der Prüfsachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis setzen. Diese wiederum kann dann weitere Schritte anordnen, wie zum Beispiel die vorsorgliche Schließung des Gebäudes. Die Prüfsachverständigen selbst sind hierzu nicht befugt.

Explosionsgefährdung

Anlagen mit Explosionsgefährdung haben einen besonderen Stellenwert in der Betriebssicherheits- und der Gefahrstoffverordnung. Diese Anlagen werden ganzheitlich mit allen zugehörigen Schutzmaßnahmen betrachtet. So ist beispielsweise eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung (GBU) erforderlich, um die Anforderungen zu erfüllen. In dieser Beurteilung werden alle Maßnahmen definiert – unter anderem die Ausrüstung, der Betrieb und die erforderlichen Prüfungen. Die Prüffristen nach der Betriebssicherheitsverordnung werden auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilungen festgelegt. Die Betriebssicherheitsverordnung legt allerdings auch fest, dass alle Anlagen vor der Inbetriebnahme und dann wieder nach spätestens sechs Jahren vollständig zu prüfen sind. Zusätzlich ist eine Prüfung nach spätestens drei Jahren für Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, erforderlich. Für Lüftungsanlagen sowie Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen sind Prüfungen sogar jährlich vorgeschrieben. Bei der Inertisierung im Brand- und Explosionsschutz wird der Sauerstoff durch Zugabe von so genanntem Inertgas – beispielsweise Stickstoff – verdrängt. Dadurch lässt sich vermeiden, dass eine Atmosphäre explosiv wird. Die Höchstfristen zur Prüfung dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Behörde überschritten werden.

Generell ist der Betreiber einer Anlage für die Einhaltung aller Anforderungen und für die Prüfungen verantwortlich. Mit der Durchführung der Prüfungen kann er beispielsweise TÜV Rheinland beauftragen. TÜV Rheinland beschäftigt für die Ausführung der Prüfungen nur qualifizierte Fachleute – in der Regel Ingenieurinnen und Ingenieure –, die im Rahmen einer zusätzlichen internen Ausbildung die Befugnis für die Durchführung der jeweiligen Prüfungen erlangen. Entscheidend für den Nachweis, dass der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber einer Anlage seine Verantwortung wahrnimmt, ist die Dokumentation durch die entsprechenden Prüfberichte. Die verantwortlichen Aufsichtsbehörden sind die jeweiligen Arbeitsschutzbehörden, die Auflagen verhängen und bei Verstößen den Betrieb der Anlagen untersagen können.

Die Inhalte der vorgeschriebenen Prüfungen sind in ergänzenden technischen Regelwerken, den Technischen Regeln für Betriebssicherheit, definiert. Die Prüfungen variieren entsprechend des zu prüfenden Objekts. So sind zum Beispiel bei Druckbehältern in bestimmten Zeitabständen eine innere Prüfung, eine Festigkeitsprüfung und in manchen Fällen eine äußere Prüfung vorgesehen.

Fahrtreppenprüfung

Die Fahrtreppe – im Volksmund auch Rolltreppe genannt – ist und bleibt eines der effizientesten Transportmittel. In Kaufhäusern, Bahnhöfen oder Flughäfen und anderen öffentlichen Gebäuden tun sie unermüdlich ihren Dienst. Obwohl Rolltreppen grundsätzlich sicher sind, gibt es immer wieder Unfälle. Das liegt zum einen an der Konstruktion der Treppe, zum anderen am Verhalten der Nutzer. Die beweglichen Stufen fahren an der festen Seitenwand vorbei – dazwischen liegt ein bis zu vier Millimeter breiter Spalt. Die Herausforderung bei der Konstruktion einer Rolltreppe liegt darin, einen Mittelweg zwischen Verfügbarkeit und Sicherheit zu finden. Jede Fahrtreppe verfügt über einen oder mehrere Stopp-Schalter für den Notfall sowie automatische Sicherheitseinrichtungen, die ein Abbremsen der Treppe bis zum Stillstand bewirken. Die Treppe kommt langsam zum Stehen, damit die Benutzer nicht ruckartig nach vorne kippen und stürzen. Mindestens 20 Zentimeter lang ist der Bremsweg einer Fahrtreppe.

Auch wenn von Fahrtreppen Gefahren ausgehen können – besonders bei falscher Nutzung oder schlechter Wartung – hat der Gesetzgeber die Prüfpflichten von Fahrtreppen im Vergleich zu Aufzugsanlagen weniger umfangreich gestaltet. Fahrtreppen sind nicht als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft und dürfen somit von so genannten befähigten Personen geprüft werden. TÜV Rheinland setzt für die Prüfung von Fahrtreppen besonders qualifizierte Sachkundige ein. Sie haben durch ihre Ausbildung und ihre Erfahrung im Beruf besondere Kenntnisse auf dem Gebiet und sind mit den Unfallverhütungsvorschriften und weiteren einschlägigen Vorschriften vertraut.

Nur nach erfolgreich bestandener Prüfung erhält die Fahrtreppe die Prüfplakette von TÜV Rheinland. Grundlage für die Prüfung von Fahrtreppen ist ebenfalls die Betriebssicherheitsverordnung. Die Verordnung sieht eine Abnahmeprüfung einer neuen Rolltreppe vor der ersten Inbetriebnahme sowie entsprechende wiederkehrende Prüfungen vor. Die Prüffristen werden auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber ermittelt und festgelegt. In der Regel wird einmal pro Jahr geprüft. Der Betreiber ist verantwortlich für Wartung und Instandhaltung sowie die Einhaltung der Prüfungen.

Fliegende Bauten

Ganz gleich ob Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder und Achterbahnen, aber auch Tribünen, Zelte oder Konzertbühnen: Sie alle sind in der Fachwelt so genannte „Fliegende Bauten“. So werden technische Anlagen bezeichnet, die für bestimmte Zeit aufgestellt und dann wieder zerlegt werden. Solche Anlagen und ganz speziell Fahrgeschäfte unterliegen in Deutschland einer gesetzlichen Prüfpflicht, da sie für den sicheren Betrieb besondere statische und konstruktive Anforderungen erfüllen müssen. Speziell geschulte Sachverständige führen bundesweit und teilweise auch international Ausführungsgenehmigungen, Gebrauchsabnahmen, Verlängerungs- und Sonderprüfungen sowie Wertfeststellungen und Gutachten durch. Dabei unterstützen die Fachleute von TÜV Rheinland sowohl Hersteller als auch Betreiber und Behörden. TÜV Rheinland ist in Berlin, Brandenburg und Rheinland-Pfalz als Ausführungsgenehmigungsbehörde akkreditiert und übernimmt ebenfalls z.B. in Nordrhein-Westfalen als Prüfstelle für Baustatik von fliegenden Bauten staatsentlastende Tätigkeiten.

In welchen Schritten werden Fahrgeschäfte geprüft? Fahrgeschäfte benötigen zunächst schon vor dem ersten Aufstellen eine Ausführungsgenehmigung. Hierbei werden die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sowie die Sicherheit und Standfestigkeit geprüft. Die Genehmigung wird auf Basis der Überprüfung durch Sachverständige beispielsweise von TÜV Rheinland durch die zuständige Behörde und Genehmigungsstelle erteilt. Dies ist in der Regel das lokale Bauaufsichtsamt am Geschäftssitz des Schaustellers. Die Genehmigung gilt für maximal fünf Jahre, dann steht eine Verlängerungsprüfung an.

Mit der behördlichen Genehmigung darf das Fahrgeschäft in Betrieb genommen werden. Allerdings muss nach jedem Aufbau eine so genannte Gebrauchsabnahme vor Ort erfolgen, die je nach Bundesland entweder durch lokale Behörden wie z.B. die Bauaufsichtsämter oder durch beauftragte Prüfunternehmen wie TÜV Rheinland durchgeführt wird.

Zusätzlich müssen die Anlagen – ähnlich wie Kraftfahrzeuge oder Aufzüge – regelmäßig intensiven technischen Prüfungen unterzogen werden. Die Intervalle für die Prüfungen variieren je nach Bundesland und Art des Fahrgeschäfts. So sind Achterbahnen jährlich zu prüfen, Karussells mit hydraulischen Auslegern oder große Riesenräder alle zwei Jahre und Kettenkarusselle alle drei Jahre. Diese wiederkehrenden Prüfungen dürfen nur von speziell zugelassenen Sach¬verständigen durchgeführt werden. Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Komponenten auf sichere Funktion, Rost und Verschleißerscheinungen überprüft und gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen wie zum Beispiel Materialanalysen angesetzt.

Vorschriften für die technischen Prüfungen geben in Deutschland die Bauordnungen der Bundesländer. Bei der Prüfung sind internationale Normen und Standards (wie die DIN EN 13782, die DIN EN 13814 und DIN 18516-3) zu berücksichtigen. Prüfungen dürfen nur durch Sachverständige durchgeführt werden. Die Nachweispflicht für die ordnungsgemäße Einhaltung aller Prüfungen hat der Schausteller. Hierzu wird in der Regel ein Prüfbuch geführt, in dem alle Dokumente gesammelt und bei Bedarf vorgelegt werden.

Aus der Sicht der Fachleute von TÜV Rheinland befinden sich die Fahrgeschäfte in Deutschland auf einem hohen Sicherheitsniveau. Doch auch Fahrgäste sind dazu angehalten, die jeweiligen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Häufig befinden sich Hinweisschilder mit Verhaltensregeln, Größen- und Altersbeschränkungen an den Kassen und zusätzlich noch im Eingangsbereich. Bei schnellen Rundfahrgeschäften ist es am sichersten, wenn Kinder auf den inneren Sitzen Platz nehmen und von einer erwachsenen Person begleitet werden. Mitarbeitende der Betreiber*innen achten darauf, dass die allgemeinen Vorschriften eingehalten werden.

Funktionale Sicherheit

Funktionale Sicherheit (FS) spielt in der Automatisierungs- und Steuerungstechnik weltweit für alle Branchen eine bedeutende Rolle. Funktionale Sicherheit dient dazu, das Risiko von Gefährdungen für Menschen und Umwelt zu verringern, indem durch ein sicherheits-gerichtetes Steuerungssystem bei Auftreten von Gefährdungen eine Sicherheitsfunktion (beispielsweise Schließen eines Ventils) ausgeführt wird. Ziel der Funktionalen Sicherheit ist es, Fehlfunktionen der Soft- oder Hardware von Komponenten, Systemen, Subsystemen, Maschinen, Bauteilen und weiterem mehr – also von elektrischen, elektronischen und programmierbaren Systemen – bei systematischen oder zufälligen Ausfällen zu reduzieren und zu vermeiden.

Die Kernkompetenz von TÜV Rheinland in der Funktionalen Sicherheit liegt in der Beurteilung, Prüfung und Zertifizierung von sicherheits-gerichteten Produkten und Systemen. TÜV Rheinland prüft somit, ob die zuverlässige Funktion von sicherheits-gerichteten Produkten und Systemen erfüllt ist. Hersteller oder Systemintegratoren, die diese Produkte beziehungsweise Systeme – wie Steuerungen, Sensoren, Aktuatoren, opto-elektronische Geräte und vieles mehr – entwickeln, produzieren und auf den Markt bringen wollen, müssen den Nachweis erbringen, dass ihre Produkte die in den relevanten Normen definierten technischen Anforderungen erfüllen.

TÜV Rheinland verfügt weltweit über Expert*innen, Assessor*innen und Auditor*innen, die in Assessments und Audits die angewandte Funktionale Sicherheit prüfen und beurteilen und dann in Form von Berichten, Gutachten sowie Zertifikaten und Baumusterbescheinigungen bestätigen. Erfüllen sicherheits-gerichtete Produkte die Anforderungen der angewandten Normen, stellt TÜV Rheinland diverse Prüfzeichen aus, die die „Funktionale Sicherheit“ sowie „Product Safety“, „SIL und PL Capability“ bestätigen.

Durch die zunehmende digitale Einbindung und Vernetzung der Produktionsanlagen muss Funktionale Sicherheit zusätzlich auch im Kontext von Cybersecurity betrachtet werden. Das Zusammenspiel von Funktionaler Sicherheit und Cybersecurity hat TÜV Rheinland frühzeitig erkannt und das Portfolio mit entsprechenden parallelen Dienstleistungen in Cybersecurity ergänzt. Auch hier werden Produkte, Systeme und deren Managementprozesse entsprechend der relevanten Normen bewertet, geprüft und zertifiziert. Somit ergänzen sich die Dienstleistungen von TÜV Rheinland in Funktionaler Sicherheit und Cybersecurity und erweitern das weltweite positive Image von TÜV Rheinland als Zertifizierungsinstitut für die Automatisierungsindustrie.

Unabhängigkeit der Zertifizierungs- und Inspektionsstellen

Für die Prüfer*innen und Zertifizierer*innen von TÜV Rheinland sind in ihrer Tätigkeit die Neutralität und das interessensfreie Handeln das wichtigste Gebot. Zertifizierungs-, Inspektionsstellen und Prüflaboratorien (Konformitätsbewertungsstellen) wie beispielsweise die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH unterliegen besonderen Anforderungen. Die Grundsätze hierfür sind in den Normen EN ISO/ IEC 17065, EN ISO/ IEC 17020, EN ISO/ IEC 17025 und EN ISO/ IEC 17021 geregelt. Im Einklang mit diesen maßgeblichen Regelwerken verpflichtet sich die oberste Leitung der Zertifizierungs-, Inspektionsstellen und Prüflaboratorien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei ihren Prüf- und Zertifizierungstätigkeiten. Das bedeutet, dass das gesamte Personal einer Konformitätsbewertungsstelle unparteilich zu handeln hat. Dies betrifft sowohl das interne als auch das externe Personal sowie die Ausschüsse, die Einfluss auf die Konformitätsbewertungstätigkeiten haben könnten. Das Personal unterliegt keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck, der die Unparteilichkeit in Frage stellt. Um dies zu gewährleisten, werden mögliche Interessenskonflikte der Konformitätsbewertungsstelen mit anderen Parteien systematisch identifiziert und Maßnahmen zur Abwehr von damit verbundenen Risiken aufgezeigt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind darüber hinaus vertraglich verpflichtet, Informationen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten oder aus dem Arbeitsumfeld vertraulich zu behandeln. Als Mechanismus zur Sicherung der Unparteilichkeit der Tätigkeiten der Zertifizierungsstellen ist ein Lenkungsgremium eingerichtet, das die konsequente Einhaltung der Grundsätze überwacht.

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) mit Sitz in München ist als oberste Behörde zuständig für die Anerkennung und Überwachung von Prüflaboratorien, Zertifizierungsstellen und Inspektionsstellen, die die Sicherheit von Geräten, Maschinen und Anlagen überprüfen und zertifizieren. Diese Aufgabe nimmt die ZLS für alle Bundesländer wahr. Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen, wie zum Beispiel Aufzügen, dürfen nur so genannte zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) durchführen. Diese Überwachungsstellen müssen der ZLS gegenüber in umfangreichen Audits jährlich nachweisen, dass sie absolut unabhängig arbeiten und hinsichtlich ihrer Organisationsstrukturen, Mittel, Ausrüstung und Personal für diese Aufgabe geeignet sind.

TÜV Rheinland verfügt über eine jahrzehntelange Erfahrung in der Aufzugstechnik und ist von der ZLS als zugelassene Überwachungsstelle anerkannt. Im Rahmen eines umfangreichen Zulassungsverfahrens wurde beispielsweise überprüft, ob ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 besteht und ob durch ein internes Qualitätssicherungssystem die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht gewährleistet sind. An das eingesetzte Personal und die Personalqualifizierung werden hohe Anforderungen gestellt. Die ZLS überprüft, ob es ein System zur Erstqualifizierung des Personals gibt und ausreichend Fortbildungstage für jede Prüferin und jeden Prüfer gewährt werden (mindestens fünf im Jahr).

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

Die Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt werden. Was zeichnet zugelassene Überwachungsstellen wie beispielsweise TÜV Rheinland aus? Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind das Prüforganisationen, die von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) für diese Aufgaben eine Befugnis erhalten und für die Tätigkeiten in den jeweiligen Bundesländern benannt werden. Voraussetzungen für diese Anerkennung sind unter anderem die Unparteilichkeit, die Unabhängigkeit und der Nachweis darüber, dass die Mitarbeitenden entsprechend der zu übernehmenden Aufgaben qualifiziert sind. Insgesamt heißt das: Eine zugelassene Überwachungsstelle muss als Organisation die Eignung nachweisen, nach den vorgeschriebenen Regeln zu prüfen, und ein funktionierendes und geeignetes Qualitätssicherungssystem vorweisen, das regelmäßig intern und extern überwacht wird.

Eine Besonderheit stellen die bekannt gegebenen Sachverständigen nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz dar, die Prüfungen und Begutachtungen im Rahmen der Störfallverordnung durchführen dürfen. Diese Sachverständigen sind bei TÜV Rheinland angestellt, müssen aber ihre besondere Qualifikation in einem gesonderten Verfahren nachweisen und werden durch die zuständigen Behörden persönlich ernannt. Diese Fachleute haben den Auftrag, die Überwachungstätigkeit der Behörden zu entlasten und zu unterstützen. Sie nehmen sicherheitstechnische Prüfungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen anhand der sicherheitstechnischen Unterlagen vor, die unter das Gesetz beziehungsweise die Verordnung fallen.

Stand: April 2023

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