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- Rund um die Maschine
Welche wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen enthält die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
- Für auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke, abnehmbare Gelenkwellen sowie Lastaufnahmemittel gelten die gleichen Anforderungen wie für Maschinen, d. h. sie müssen z. B. mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung und den erforderlichen Benutzerinformationen in den Verkehr gebracht werden.
- Es gelten neue Anforderungen an unvollständige Maschinen (Teilmaschinen): So muss z.B. aus den zugehörigen Unterlagen hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Der Hersteller muss zudem eine "Einbauerklärung" (ehemals Herstellererklärung) erstellen, bei der er angeben muss, welche Anforderungen der Richtlinie auf die unvollständige Maschine zutreffen und eingehalten wurden. Auch eine Montaganleitung in der Sprache des Aufstellungslandes gehört zum Lieferumfang.
- Es wurde eine klare Abgrenzung zur Aufzugsrichtlinie 95/16/EG vollzogen. So unterliegen Baustellenaufzüge nun der Maschinenrichtlinie, auch wenn Personen damit befördert werden.
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s des Lastträgers unterliegen der neuen Maschinenrichtlinie. Erst bei einer Fahrgeschwindigkeit über 0,15 m/s unterliegen sie der Aufzugsrichtlinie.
- Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist nicht mehr risikobezogen, sondern produktbezogen geregelt. So werden jetzt sechs Produktgattungen aufgeführt, die von der Maschinenrichtlinie ausgenommen wurden bzw. jetzt unter die Niederspannungsrichtlinie fallen: Elektromotoren, gewöhnliche Büromaschinen, für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte sowie elektrische Schalter.
- Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie werden im Anhang V der Richtlinie aufgeführt.
- Das Konformitätsbewertungsverfahren wurden neu geregelt. Der Hersteller hat zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG je nach Art der Maschine zwischen drei Konformitätsbewertungsverfahren zu unterscheiden: dem Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle, dem EG-Baumusterprüfverfahren mit interner Fertigungskontrolle und dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
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