Vollgutachten

Sie möchten ein Fahrzeug zulassen, haben aber keine gültige Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)? Dann brauchen Sie ein Vollgutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), auch Vollabnahme genannt. Damit weisen Sie bei der Zulassungsbehörde nach, dass Ihr Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht.


Die gesetzlichen Regelungen

In diesen Fällen benötigen Sie bei der Zulassung eine Vollabnahme:

  • für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt (stillgelegt) waren und keine Einzelgenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis haben.
  • für Import-Fahrzeuge für die keine EU-Betriebserlaubnis vorliegt.
  • für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EU-Raum (z.B. USA/Kanada).

Vier Schritte zur Vollabnahme

1. Prüfung des technischen Zustandes und der Verkehrssicherheit
Unser Sachverständiger prüft den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Der Umfang dieser Prüfung entspricht einer normalen Hauptuntersuchung (HU). Bei gebrauchten Fahrzeugen wird auch eine Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt.

2. Übereinstimmung mit den Zulassungsvorschriften
Darüber hinaus kontrollieren wir, inwieweit Ihr Fahrzeug den Zulassungsvorschriften entspricht. Prüfpunkte sind zum Beispiel das Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerte oder auch die Beleuchtungseinrichtungen. Ihr Fahrzeug muss dabei die Grenzwerte erreichen bzw. die Vorschriften erfüllen, die am Tag seiner Erstzulassung gültig waren.

3. Festlegungen der Umrüstungsmaßnahmen
Wir dokumentieren die Bauteile, die Sie gegebenenfalls umrüsten müssen (Scheinwerfer oder auch Typenschild), um das Vollgutachten zu erhalten.

4. Datenerhebung für die Zulassungspapiere
Im letzten Schritt des Vollgutachtens erheben unsere Sachverständigen die Daten, die in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II enthalten sein müssen. Können wir die Angaben nicht aus gesicherten Quellen ergänzen, ermitteln wir die Daten über Messungen. Ein Beispiel hierfür ist das Geräuschverhalten Ihres Fahrzeugs.

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