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Vertiefende Informationen zur EU-Richtlinie
Seit 01. Mai 2006 ist die neue EU-Richtlinie über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Straßentunneln in Kraft. Die harmonisierten EU-Sicherheitsanforderungen gelten für alle Tunnel des transeuropäischen Straßennetzes, die länger als 500 Meter sind, unabhängig davon, ob sie sich in Betrieb, im Bau oder in der Entwurfsphase befinden.
In der Bundesrepublik wird diese europaweite Vorgabe im Rahmen der so genannten RABT umgesetzt: Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln. Die erste Fassung dieses nationalen Regelwerks wurde 1984 erstellt. Seitdem wurden die RABT mehrfach überarbeitet. Nun musste die Fassung von 2003 wegen der Brüsseler Vorgabe nochmals aktualisiert und auf den jetzt gültigen Stand von 2006 gebracht werden.
So müssen alle Tunnel ab einer Länge von 400 Metern künftig eine Verwaltungsbehörde, einen Tunnelmanager, einen Sicherheitsbeauftragten und eine Untersuchungsstelle haben. Diese dürfen untereinander nicht weisungsgebunden sein und sind im rechtlichen Sinne zuständig für die Sicherheit eines Tunnels.
Die Verwaltungsbehörde soll hierbei beispielsweise vornehmlich die betrieblichen Abläufe koordinieren, der Tunnelmanager hat Störungen und Unfälle im Blick, der Sicherheitsbeauftragte arbeitet eng mit den Sicherheitskräften zusammen und von der Untersuchungsstelle werden regelmäßig Inspektionen durchgeführt.
Die TÜV Rheinland bietet Tunnelbetreibern die Inspektion als Untersuchungsstelle an.
