Verfahrensdokumentation für digitale Datenverarbeitungsverfahren

 

 

 

Jedes Unternehmen muss neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften des jeweils geltenden Datenschutzgesetzes auch die Forderungen zur Dokumentation der Verfahren erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Personen, die mit diesen digitalen Verfahren personenbezogene Daten verarbeiten. 

  • Die Bereitstellung / Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses für jedermann ( z.B. gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG)
  • Die Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht (z.B. gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG)

In der Regel ist die Erstellung der kompletten Dokumentation der Verfahrensverzeichnisse nicht nur zwingend vorgeschrieben, sondern auch der reguläre Beginn der Tätigkeit eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Sie stellt quasi die Arbeitsgrundlage für seine Tätigkeit dar. Hiermit kommt der Verfahrensdokumentation eine Schlüsselbedeutung zu.

Sollten Sie bei der Erstellung Ihrer Verfahrensdokumentation Unterstützung benötigen, beraten wir Sie gern.

 


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