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TKV - auf einem Blick
Zusammengestellt von TÜV Rheinland Product Safety GmbH (Stand 15.03.2006)
1. Auszug aus der Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
§ 5 Verbindungspreisberechnung
Bei der Abrechnung haben die Anbieter folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln.
- Die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen die Umrechnung der nach Nummer 1 ermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen erfolgt, sind vom Anbieter einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.
- Die Voraussetzungen nach Nummer 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen vorzulegen.
Die Bundesnetzagentur muß jährlich eine Prüfbescheinigung vorgelegt werden, die u.a. die Abrechnungsgenauigkeit und die Richtigkeit der Rechnung an den Kunden bestätigt.
2. Wer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verordnung verantwortlich?!
Die gesetzliche Verordnung richtet sich an alle, die Telekommunikations-dienstleistungen an Dritte anbieten. Selbstverständlich sind auch die Hersteller der genutzten Abrechnungs-Software verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Verordnung.
3. Welcher Zeitrahmen ist einzuhalten?!
Erstmalig ist eine Prüfbescheinigung der Reg TP bis spätestens zum 31.12.2000 vorzulegen bzw. spätestens 15 Monate nach Betriebsaufnahme.
4. Was ist für Sie aktuell zu tun?!
Sie oder Ihr Hersteller der Abrechnungs-Software suchen sich ein Partner wie den TÜV Rheinland Product Safety GmbH der die notwendigen Prüfungen der Abrechnung praxisnah und kompetent vornehmen kann. Rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
