Teilnehmerkreis

Wer muss sich begutachten lassen?

 

  • Alle Schützen unter 25 Jahren, die mit einer großkalibrigen Waffe umgehen wollen, müssen eine Untersuchung nach § 6 WaffG-neu, Abs. 3 absolvieren.

  • Wenn bereits bestimmte Tatsachen vorliegen, die darauf hinweisen, dass jemand eventuell ungeeignet für den Umgang mit Waffen ist, wird die zuständige Behörde eine ausführlichere Untersuchung nach § 6 WaffG-neu, Abs. 2 anfordern. Dies kann z.B. der Fall sein bei Suchterkrankungen oder bei bestimmten psychischen Auffälligkeiten, die lt. Waffengesetz zu einer sogenannten „Geschäftsunfähigkeit“ führen.

 

 


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