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Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, kraftstoffsparendes Fahren und die Sicherung eines einheitlichen Qualifikationsstandard für Berufskraftfahrer in der EU.
EU-Berufskraftfahrerqualifikation - Neuerungen ab 2008
- Neueinsteiger in den Fahrberuf im Güter- und Personenverkehr
- Berufskraftfahrer, die heute schon gewerblich tätig sind
- Schematische Übersicht
- Ausnahmeregelungen
- Anforderungen an die Ausbildungsstellen
- Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung
- Bußgelder
- Aushilfsfahrer
Neueinsteiger in den Fahrberuf
Alle Neueinsteiger in den Fahrberuf im Güter- und Personenverkehr, die
- gewerblich fahren und
- mit Fahrzeugen der folgenden Führerschein-Klassen unterwegs sind:
C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE
sind per Gesetz verpflichtet
- ab dem 10.09.2008 (Bus / Klassen D)
- ab dem 10.09.2009 (LKW / Klassen C)
folgenden Qualifizierungen zu absolvieren:
- Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation (beide mit IHK-Prüfung) teilzunehmen.
- regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen.
Erfahrene Berufskraftfahrer
Alle heute schon gewerblich tätigen Berufskraftfahrer, wie
- Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben, bzw.
- Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben,
müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sich aber regelmäßig weiterbilden.
Schematische Übersicht

Ausnahmeregelungen - Wer nicht betroffen ist
Ausnahmen gelten für folgende Bereiche:
- Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet.
- Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
- Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
- Kraftfahrzeuge, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind. - Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Anforderungen an die Ausbildungsstellen
Jeder Anbieter muss die Anforderungen des BKrFQG §7, Abs. 1 oder der BKrFQV §6 erfüllen.
Unser Tipp:
Fragen Sie in Ihrer Region nach unseren anerkannten Aus- und Weiterbildungsangeboten für Berufskraftfahrer!
Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung im Führerschein
Die absolvierte Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden. Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK. Bei der Weiterbildung sind es die Nachweise über erbrachte (Teil)-Leistungen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle.
Bußgelder - Gewerbliche Fahrten ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation
Aushilfsfahrer - Das sollten Sie wissen
Jeder Kraftfahrer, der gewerblich fährt - auch aushilfsweise - und nicht unter der Ausnahmeregelung §1 Absatz 2 fällt, muss die Qualifikation als Berufskraftfahrer nachweisen.
