Neue Begriffe

Arbeitsmittel

Die Arbeitsmittel sind der zentrale Begriff der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Alle Arbeitsmittel, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt oder von seinen Beschäftigten benutzt werden, fallen unter die grundlegend veränderte Verordnung, die seit dem 3. Oktober 2002 in Kraft ist.
§ Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder überwachsbedürftige Anlagen. Sie reichen von Handbohrmaschinen, Gabelstaplern, Aufzügen, Gerüsten, Baukränen, Silos bis zu prozessgesteuerten Anlagen.

Befähigte Person Eine befähigte Person ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsprüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
§ Der Arbeitsgeber ist verantwortlich für die richtige Auswahl der befähigten Person. Er hat ihr die zur Prüfung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und sie bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen. In bestimmten Fällen dürfen befähigte Personen auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen.

Überwachungsbedürftige Anlagen Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:

  1. Dampfkesselanlagen,
  2. Druckbehälteranlagen,
  3. Füllanlagen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck,
  5. Aufzüge,
  6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, inklusive Bereiche mit explosiven Gasen und Stäuben,
  7. Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
    • Lageranlagen > 10.000 Liter
    • Füllstellen > 1.000 l/h
    • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen
    • Entleerstellen für leicht- oder hoch entzündliche Flüssigkeiten.

Zu einer Anlage gehören neben den Behältern und Rohrleitungen in erster Linie Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen. Künftig sind in die Prüfungen jedoch auch Komponenten einzubeziehen sind, die in Wechselwirkung mit dem verfahrenstechnische Prozess stehen, etwa die Dampfleitung, die zur Turbine führt.


Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) Zugelassene Überwachungsstellen sind Stellen, die nach den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) und der Betriebssicherheitsverordnung akkreditiert sind.
§ Für diese Akkreditierung überprüft die Behörde, ob die beantragende Überwachungsstelle unabhängig ist, über die erforderlichen Mittel verfügt, technische Ausrüstungen und das fachkompetente Personal zur Durchführung der Prüfung bereitstellen kann und einen internen Erfahrungsaustausch garantiert. Darüber hinaus muss die Stelle nachweisen:

  • dass sie ein gesamtes Prüfgebiet abdecken kann (Druck, Heben von Personen, Explosionsschutz),
  • dass sie einen Leiter eingesetzt hat, der die Prüftätigkeit seines Personals beurteilen kann,
  • dass sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
  • dass sie eine unparteiliche Prüfung gewährleistet und das Personal leistungsunabhängig bezahlt.

Explosionsschutzdokument Als ein Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung für explosionsgefährdete Bereiche muss der Arbeitgeber neuerdings ein Explosionsschutzdokument erstellen.
Darin ist insbesondere enthalten:

  • die Bewertung der Explosionsgefährdungen,
  • die getroffenen Explosionsschutzvorkehrungen, die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche.

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