Wohngeldzuschuss
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Möglich ist die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses, wenn:
- sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben oder hätten und
- kein anderer Wohnraum als der genutzte Wohnraum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Auskünfte erteilen die zuständigen Verwaltungen am Wohnort.
