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Wohngeldzuschuss

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Möglich ist die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses, wenn:

  • sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben oder hätten und
  • kein anderer Wohnraum als der genutzte Wohnraum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Auskünfte erteilen die zuständigen Verwaltungen am Wohnort.

Berechnen Sie vorab unverbindlich Ihren Anspruch!