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Steuerabzug für Schulgeld

Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Schulgeld an Schulen in privater Trägerschaft ist weiter absetzbar, sofern die Einrichtungen auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten und nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.

Im Zusammenhang mit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 vom 24. Dezember 2008, BStBl 2009 I S. 74) gelten in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Festlegungen für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Informationen erteilen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.