EU-Berufskraftfahrer: Qualifizierung gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Schulungen der TÜV Rheinland Akademie für Berufskraftfahrer

Zur Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie 2003/59/EG hat der Bundesrat am 07.07.2006 das neue Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) verabschiedet. Für alle, die gewerblich LKW oder Omnibus fahren, ist die Weiterbildung der Fahrer nunmehr verpflichtend.

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Die Pflichtmodule, die innerhalb von fünf Jahren zu absolvieren sind, vermitteln die geforderten Grundkenntnisse für Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben.
Die Pflichtmodule, die innerhalb von fünf Jahren zu absolvieren sind, vermitteln die geforderten Grundkenntnisse für Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben.

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

Beschleunigte Grundqualifikation Bus und Lkw

Wissenswertes zum Besuch von Schulungen für Berufskraftfahrer

Auf dieser Seite haben wir Wissenswertes rund um die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation und die gemäß BKrFQG verpflichtenden Schulungen zur Weiterbildung für Berufskraftfahrer zusammengestellt.

Weiterbildung: Änderungen und Fristen für alle gewerblich tätigen Kraftfahrer

Die regelmäßige Weiterbildung kann nur nachgewiesen werden durch:

  • Teilnahme an 35 Stunden Weiterbildung alle 5 Jahre (ohne Prüfung)
  • in Einheiten von mindestens 7 Stunden (also z.B. 5 x 7 Zeitstunden).

Die erste Weiterbildung mit 35 Stunden Umfang erfolgt:

  • innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation (sofern notwendig)
  • bis zum 10.9.2013 für alle gewerblichen Busfahrer
  • bis zum 10.9.2014 für alle gewerblichen Lkw-Fahrer

Stichtag 10.09.2013 bzw. 2014

  • Alle gewerblich tätigen Busfahrer müssen spätestens bis 10. September 2013* ihre erste Weiterbildung mit 35 Zeitstunden komplett absolviert haben.
  • Alle gewerblich tätigen Lkw-Fahrer müssen bis spätestens 10. September 2014* ihre erste Weiterbildung mit 35 Zeitstunden komplett absolviert haben.

* Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis 10. September 2015 erfolgen (Bus) oder 10. September 2016 erfolgen (LKW).

Anforderungen an Schulungen zur Weiterbildung

  • Umfang: 35 Stunden Unterricht, ohne Prüfung
  • Die Einheiten müssen mindestens 7 Zeitstunden dauern.
  • Die 35 Stunden müssen alle 5 Jahre absolviert werden.
  • Der Unterricht ist als Präsenzveranstaltung abzuleisten.
  • Der Besuch der Weiterbildung ist durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein nachzuweisen.

Wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?

Seit dem Stichtag 10.09.2008 (Bus) bzw. ab dem 10.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der eine neue Fahrerlaubnis anstrebt eine Grundqualifikation nachweisen. Das gilt für Absolventen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb sowie alternativer, anerkannter Ausbildungsberufe.

Bitte beachten Sie: Eine nach den genannten Stichtagen erworbene Fahrerlaubnis berechtigt ohne Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.

Möglichkeiten für den Nachweis der Grundqualifikation

Grundqualifikation
  • Teilnahme an einer 7,5-stündigen theoretischen und praktischen Prüfung ohne Unterrichtspflicht
  • Prüfung vor der IHK (eine Schulung ist nicht erforderlich.)
  • Fahrerlaubnis ist Voraussetzung
Beschleunigte Grundqualifikation
  • Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges (140 Zeitstunden inkl. 10 Fahrstunden)
  • Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung

Voraussetzungen für die Teilnahme und Ausbildungsarten

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

In Deutschland ist die Grundqualifikation und die Weiterbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und in den Vorschriften zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQV) geregelt.

Berufskraftfahrer-Schulungen für Neueinsteiger in den Fahrberuf

Alle Neueinsteiger in den Fahrberuf im Güter- und Personenverkehr, die

  • gewerblich fahren und
  • mit Fahrzeugen der Führerschein-Klassen C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km),
    D1/D1E, D/DE unterwegs sind

sind seit dem 10.09.2008 (Bus/Klassen D) bzw. seit dem 10.09.2009 (LKW / Klassen C) per Gesetz verpflichtet folgende Qualifizierungen zu absolvieren:

  • Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation (beide mit IHK-Prüfung)
  • regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen

Berufskraftfahrer-Schulungen für erfahrene Berufskraftfahrer

Alle, die heute schon als Berufskraftfahrer gewerblich tätig sind:

  • Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben, bzw.
  • Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben,

müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sich aber regelmäßig weiterbilden.

Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung im Führerschein

Die absolvierte Schulungen für Berufskraftfahrer – Grundqualifikation und Fortbildung – werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde nimmt die Eintragung vor, sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden. Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK. Bei der Weiterbildung sind Nachweise über erbrachte (Teil)-Leistungen zu erbringen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle.

Bußgelder für gewerbliche Fahrten ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation:

  • bis € 20.000 für Unternehmer
  • bis € 5.000 für Fahrer und Fahrerinnen

Ausnahmeregelungen: Wer nicht betroffen ist.

Ausnahmen gelten für die Bereiche:

  • Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet.
  • Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
  • Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
  • Kraftfahrzeuge, die
    • zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
    • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden.
    • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Aushilfsfahrer – Das sollten Sie wissen

Jeder Kraftfahrer, der gewerblich fährt – auch aushilfsweise – und nicht unter der Ausnahmeregelung
§ 1 Absatz 2 fällt, muss die Qualifikation als Berufskraftfahrer nachweisen.

Anforderungen an die Ausbildungsstellen

Jeder Anbieter muss die Anforderungen des BKrFQG § 7, Abs. 1 oder der BKrFQV § 6 erfüllen.
Unser Tipp: Fragen Sie in Ihrer Region nach unseren anerkannten Aus- und Weiterbildungsangeboten für Berufskraftfahrer!