Sicherheitstechnische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)
Prävention im Arbeitsschutz
Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz erkennt selbst der Arbeitgeber oft erst auf den zweiten Blick. Unsere Sicherheitstechnische Betreuung gibt Ihnen Gewissheit, die Anforderungen der Berufsgenossenschaften und der Arbeitsschutzbehörden zu erfüllen. Wir unterstützen Betriebe jeder Größe zu allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, untersuchen Arbeitsunfälle und beraten Sie bei neuen Arbeitsmitteln, Maschinen, Arbeitsverfahren und Gefahrstoffen. Hierzu stellen wir eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz FASI, für Ihr Unternehmen.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Mit TÜV Rheinland als Partner für die Beratung im Arbeitsschutz
- vermeiden Sie Arbeitsunfälle und reduzieren unfallbedingte Ausfallzeiten durch präventive Maßnahmen.
- gewinnen Sie Rechtssicherheit gegenüber Arbeitsschutzbehörden und der Berufsgenossenschaft und reduzieren Haftungsrisiken.
- profitieren Sie von wirtschaftlich optimiertem Arbeits- und Gesundheitsschutz durch die professionelle Unterstützung bei der Umsetzung von vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen.
- erhöhen Sie die Mitarbeitermotivation durch sichere und gesunde Arbeitsplätze.
- schaffen Sie einen ganzheitlichen und prozessorientierten Arbeits- und Gesundheitsschutz
in Ihrem Unternehmen. - profitieren Sie von kurzen Wegen, denn bei 66 Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet finden Sie unsere Experten für Arbeitssicherheit immer in Ihrer Nähe.
Unser Leistungsspektrum in der Regelbetreuung nach ASiG
- Gestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Unternehmensspezifische Beratungen zu allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, auch in Kleinbetrieben
- Untersuchung von Arbeitsunfällen und Erstellen von Maßnahmenkonzepten zur Vermeidung
von Unfällen - Durchführen von Betriebsbegehungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Beratung bei neuen Arbeitsmitteln, Maschinen, Arbeitsverfahren und Gefahrstoffen
- Beratung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellen von individuellen Betriebsanweisungen für Maschinen und Gefahrstoffe
- Beratung bei der Auswahl, beim Einkauf und der Verwendung von Körperschutzmitteln
- Durchführen von Sicherheitsunterweisungen
- Organisation von Arbeitsschutzausschusssitzungen, kurz ASA-Sitzungen
Die gesetzlichen Grundlagen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV V2
1. Was ist das Neue an der DGUV V2?
Neben einer Grundbetreuung, deren Umfang durch die DGUV V2 definiert ist, gibt es auch einen betriebsspezifischen Teil der Betreuung, dessen Volumen sich individuell an den Bedürfnissen und Notwendigkeiten des Unternehmens orientiert und das der Unternehmer festzulegen hat. Der Unternehmer hat jetzt mehr Handlungsspielraum, die Betreuung bedarfsgerecht zu gestalten, aber auch mehr Verantwortung, die betriebliche Gefährdungssituation ausreichend zu berücksichtigen. Neu ist, dass explizit auch Maßnahmen der Gesundheitsförderung im betriebsspezifischen Teil verankert sind.
2. Betrifft mich die DGUV V2?
Die DGUV V2 ist für alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zu beachten und umzusetzen.
3. Wo ist das für mein Unternehmen erforderliche Zeitvolumen für die Grundbetreuung festgelegt?
Die Unfallversicherungsträger haben anhand der Wirtschaftszweige alle Betriebe nach Gefährdung in 3 Betreuungsgruppen eingeteilt und für diese Gruppen den Umfang der Grundbetreuung pro Jahr und Mitarbeiter definiert:
- Gruppe 1: 2,5 h/ Jahr/ Beschäftigtem/r
- Gruppe 2: 1,5 h/ Jahr/ Beschäftigtem/r
- Gruppe 3: 0,5 h/ Jahr/ Beschäftigtem/r
Die Zuordnung eines Betriebes zu einer bestimmten Betreuungsgruppe erfolgt anhand der Tabellen im Punkt 4 - Anlage 2 der DGUV V2.
4. Kann ich mich auf die Grundbetreuung beschränken?
Nein, der Leistungskatalog des betriebsspezifischen Betreuungsanteils ist so umfangreich, dass es in jedem Unternehmen einen Bedarf gibt.
Neben
- der Arbeitsplatzgestaltung
- den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- dem Einsatz von Fremdfirmen oder Zeitarbeitnehmern
- der Beschäftigung von besonderen Personengruppen (Schwangere, Jugendlichen, …)
- dem Wiedereingliederungsmanagement
- der Einführung eines Gesundheitsmanagements
- der Anschaffung neuer Maschinen und Anlagen
- der Einführung neuer Arbeitsstoffe und Materialien
- der Implementierung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilungen
gibt es viele weitere Anlässe, die einen Betreuungsbedarf notwendig machen.
5. Sind alle Aufgabenfelder des betriebsspezifischen Teils für mein Unternehmen relevant?
Es ist unwahrscheinlich, dass alle Punkte des Leistungskataloges für den betriebsspezifischen Betreuungsteil der DGUV V2 auf ein Unternehmen zutreffen. Eine fachlich qualifizierte Zuordnung und Einteilung der Themen mit Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt ist auch betriebswirtschaftlich sinnvoll.
6. Wie groß ist das betriebsspezifische Volumen?
Ein Schätzen des betriebsspezifischen Betreuungsvolumens ist nicht nötig. Dem Unternehmer stehen einige Hilfsmittel zur Verfügung, mit denen er das notwendige Volumen realistisch einschätzen und festlegen kann: der Leistungskatalog der DGUV (im Anhang 4 der DGUV V2), die Checklisten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Auswertung der Gefährdungsbeurteilungen und die Betrachtung des individuellen Unfallgeschehens. Dabei wird er durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit und seinen Betriebsarzt beratend unterstützt.
7. Kann ich die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt auch selbst einteilen?
Das Unternehmen hat sich bei der Festlegung der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitsicherheit beraten zu lassen.
8. Ist mein bestehender Vertrag noch gültig?Ich habe einen bestehenden Vertrag zur arbeitsmedizinischen/ sicherheitstechnischen Betreuung. Muss ich diesen Vertrag jetzt ändern lassen?
Die Regelung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in der DGUV V2 ermöglicht mehr Gestaltungsspielraum für den Unternehmer: Anstelle der Vorgabe starrer Einsatzzeiten wird der Betreuungsumfang zukünftig maßgeblich durch die betriebsindividuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage bestimmt.
Es ist daher zu empfehlen, vorhandene Verträge an die neue Regelung anzupassen, um die Vorteile einer bedarfsgerechten Betreuung auszuschöpfen.
9. Gibt es Übergangsfristen für die neue DGUV V2?
Nein, es gibt keine Übergangsfristen.
10. Kostet die Betreuung nach DGUV V2 jetzt mehr?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da der Umfang des betriebsspezifischen Betreuungsteils variabel ist, je nachdem, welche Aufgabenfelder als relevant eingestuft werden. Ein vorhandenes Arbeitschutzmanagement kann den Betreuungsbedarf aber reduzieren.
11. Kann meine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) die Betreuungsleistungen in der Grundbetreuung komplett erbringen?
Der Sachverstand sowohl von Betriebsärzten als auch der FaSi muss bei der Grundbetreuung einbezogen werden. Es wurde ein Mindestvolumen für die Tätigkeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt; sie beträgt jeweils mindestens 20% des Gesamtumfangs der Grundbetreuung. Darüber hinaus ist die individuelle Notwendigkeit von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Unternehmen zu berücksichtigen.
12. Ist noch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) erforderlich, wenn die betriebsspezifische Betreuung nach BG-Katalog ermittelt wird?
Ja, der Leistungskatalog der DGUV V2 schätzt nur Schwerpunkte für Aktionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz ab. Gefährdungsbeurteilungen ermitteln sehr detailliert die betriebsspezifischen Gefährdungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in einem Unternehmen. Die Verpflichtung, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und zu aktualisieren, findet sich überwiegend in staatlichen Vorschriften, wie z.B. dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung wieder.
13. Bin ich verpflichtet, gesundheitsfördernde Maßnahmen umzusetzen?
Eine Verpflichtung besteht nicht. Dennoch sind gesundheitsfördernde Maßnahmen nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für das Unternehmen sinnvoll, um im Rahmen von besonderen Belastungen der Mitarbeiter und der demographischen Entwicklung (die arbeitende Bevölkerung wird immer älter) die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu fördern und zu erhalten. Hierzu kann Sie Ihr Betriebsarzt beraten.
14. Bin ich verpflichtet, sicherheitstechnische Gefährdungen zu untersuchen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen?
Ja, nach den verschiedensten Rechtsvorschriften, z.B. dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung, besteht die Verpflichtung, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese regelmäßig, bei Veränderungen und nach Ereignissen anzupassen und dieses zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen zu ergreifen und eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
15. Ist es aufgrund der gemeinsamen Betrachtung von betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung in der DGUV V2 sinnvoller, die Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einzeln oder kombiniert einzukaufen?
Gerade im Hinblick auf die neue Regelung im Rahmen der DGUV V2 ist eine Betreuung aus „einer Hand“ sinnvoll und effizient, da so flexibel und unbürokratisch eine interne Verschiebung von der sicherheitstechnischen zur arbeitsmedizinischen Betreuung und zurück möglich ist - orientiert am tatsächlichen Betreuungsbedarf des Kunden. Bei mehreren involvierten Dienstleistern besteht die Gefahr, dass jeder Beteiligte versucht, die Kontingente möglichst im eigenen Interesse zu beeinflussen.
16. Kann ich die arbeitsmedizinischen Untersuchungen im Rahmen der Grundbetreuung durchführen lassen?
Nein. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind eindeutig dem betriebsspezifischen Teil zugeordnet.
17. Wer kontrolliert, ob ich die neue Betreuung umsetze?
Die DGUV ist eine Regelung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Diese werden auch die Umsetzung überwachen.
18. Kann ich bei Minimaleinsatz des Betriebsarztes zu Gunsten der Fachkraft für Arbeitssicherheit Kosten sparen?
Grundlage der Verteilung von Leistungen des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowohl bei der Grundbetreuung wie auch beim betriebsspezifischen Betreuungsvolumen sind die betrieblichen Gefährdungen und Gesundheitsgefahren. Wirtschaftliche Aspekte sind nicht als Maßstab vorgesehen!
19. Wir haben in unserem Betrieb viele Teilzeitkräfte. Wie werden diese bei der Berechnung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung berücksichtigt?
Teilzeitbeschäftigte sind bei der reinen Berechnung der Grundbetreuung mit dem Faktor 1 zu zählen!
Produktinformation
- Produktinformation ASIG (PDF, 558 KB)

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