Thermografie

Wärmebilder und Thermogramme für Industrie und Bauphysik

Vom Energieausweis für Gebäude bis zur Schadensermittlung bei Industrieanlagen – die Thermografie als zerstörungsfreie Prüfmethode ist heute aus vielen Bereichen nicht mehr wegzudenken. In der industriellen Diagnostik ermöglichen Wärmekameras unseren Experten Fehler während des laufenden Betriebs sichtbar zu machen. In der Bauphysik sind thermografische Ergebnisse die Grundlage für Gebäudedichtigkeitsprüfungen oder für das Erkennen versteckter Mängel.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Mit den Messungen durch TÜV Rheinland

  • sorgen Sie für die Werterhaltung und maximale Lebensdauer Ihrer Bauwerke
    und technischen Anlagen.
  • senken Sie Energiekosten durch gezielte Maßnahmen in der Gebäudesanierung.
  • erhöhen Sie die Verfügbarkeit Ihrer industriellen Anlagen und reduzieren die Instandhaltungskosten.
  • erkennen Sie frühzeitig versteckte Mängel oder Materialverschleiß.
  • profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserem großen Expertennetzwerk.

Gebäude-Thermografie

  • Ortung und Feststellung von Schwachstellen in der Gebäudehülle, wie Wärme-
    und Schallbrücken, Dämmungsmängel oder Undichtigkeiten
  • Ortung von Leckagen in estrichverlegten Wasserleitungen
  • Feststellung von Wärmeverlusten an Heizungen, Kesseln und anderem
  • Messungen bei kältetechnischen Einrichtungen und Anlagen wie Kühldecken,
    Lüftungs- und Klimaanlagen
  • Thermographiegestützte Gebäudedichtigkeitsprüfung

Industrie-Thermografie

  • Feststellung von Wärmeverlusten in der Energieerzeugung und -verteilung
    bei Wärmeerzeugern, Wärmeverteilungssystemen oder Rauchgasreinigungsanlagen
  • Feststellung von Kaminversottung
  • Überprüfung und Untersuchung von kältetechnischen Einrichtungen
  • Überwachung von Elektroanlagen
  • Schadensfrüherkennung
  • Überprüfung der Belastung elektronischer Schaltkreise
  • Optimierung von Fertigungsprozessen, Fehlersuche, Qualitätsnachweise
  • Sondermessungen

Rechtliche Grundlagen

  • Brückenprüfung nach DIN 1076
  • § 836 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch: Haftung des Grundstücksbesitzers