Aufzugswärter

Wie aus der früheren Aufzugsverordnung bekannt, legt neben der TRA 007 auch die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im § 12 (4) fest, dass Befreiungsmaßnahmen von eingeschlossenen Personen sach- und zeitgerecht durchgeführt werden müssen. Diese Aufgaben können nur von dafür geschulten Personen, d.h. Aufzugswärtern ausgeführt werden.

Auf Wunsch unterstützen und schulen die Sachverständigen des TÜV Rheinland Ihre Mitarbeiter bei Fragen zu Aufzugsanlagen – auch zu spezifischen, anlagenbezogenen Besonderheiten - insbesondere auch unter dem Aspekt von sicheren Befreiungsmaßnahmen im Falle einer Aufzugsstörung.

Der Betreiber hat beispielsweise auf  Grundlage der BetrSichV dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beauftragte Person:

  • die Anlage beaufsichtigt,
  • Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten Personen meldet,
  • bei Mängeln die Anlage sperrt,
  • eingreift, wenn Personen durch Betriebsstörungen eingeschlossen sind.

Der TÜV Rheinland qualifiziert Personen zum Aufzugswärter und vergibt selbstverständlich einen entsprechenden Sachkundenachweis!


Wichtiger Hinweis! - Alternativen für den Aufzugsbetreiber!

Für den Betreiber besteht die Möglichkeit, seine Verpflichtungen auf Grundlage der BetrSichV von einem zusätzlich am Aufzug angebauten elektronischen Notrufsystem mit der Option Wärterfunktion übernehmen zu lassen. Wichtig ist, dass dieses System zertifiziert ist und damit sichergestellt ist, dass die relevanten vorgeschriebenen Wärteraufgaben durch die integrierte Technik übernommen werden. Viele Aufzugsfirmen bieten solche Systeme mit Wärterfunktion an.

Fragen Sie uns. Wir kennen alle zertifizierten Systeme. Der TÜV Rheinland berät Sie bezüglich dieser Thematik neutral und kompetent.

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