Aufsichtsbehörden: Konflikte vermeiden

Das BDSG erweiterte die Befugnisse der Aufsichtsbehörden und stärkte somit gemäß der EU-Datenschutzrichtlinie ihre Unabhängigkeit.

 

 

Die Aufsichtsbehörden sind nicht mehr auf die Durchführung von „Anlasskontrollen“ beschränkt. Sie können von Amts wegen ohne Ankündigung in jedem Unternehmen zu Kontrollfunktionen erscheinen. Es bedarf keines konkreten Anlasses mehr, um zu überprüfen, ob ein Unternehmen mit Daten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des BDSG umgeht. Gerade hier haben die Aufsichtsbehörden angekündigt, aktiver zu werden. Die Aufsichtsbehörden können nach Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen datenschutzrechtlichen Bestimmungen  Zwangsgelder verhängen, Bußgeldverfahren und Schadensersatzforderungen einleiten, Strafantrag stellen sowie

  • den Datenschutzbeauftragten bei fehlender Fachkunde und Zuverlässigkeit abberufen
  • einzelne Datenverarbeitungsverfahren untersagen
  • Betroffene über die mangelhafte Verarbeitung ihrer Daten unterrichten
  • Datenübermittlungen an Unbefugte und/ oder  die Übermittlungsart sperren
  • die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerblicher Maßnahmen einschalten (Zulässigkeit des Gewerbes).

Die neue Funktion der Aufsichtsbehörde besteht darin, die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen der Datenverarbeitung mit Rücksicht auf deren Bedürfnisse zum Datenschutz zu unterstützen.


Was wir für Sie tun können

Wir unterstützen Ihr Unternehmen dabei,

  • Konflikte mit der Datenschutzaufsichtsbehörde zu vermeiden,
  • die jeweils aktuellen gesetzlichen Forderungen des Datenschutzrechtes umzusetzen und 
  • die notwendigen Dokumentationen zu erstellen.

Gerne begleiten wir Sie professionell auf Ihrem Weg zum datenschutzkonformen Unternehmen.

 

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