Mit der Änderungsrichtlinie 98/69/EG zur Richtlinie 70/220/EWG wird neben anderen Änderungen die Vorschrift für den Einbau von On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) eingeführt.
Definition OBD-System:
Als OBD-System ist ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung anzusehen, das in der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen.
PKW bis 2,5 t zulässiges Gesamtgewicht müssen mit einem OBD-System ausgerüstet sein, wenn sie zu dem nachfolgenden Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind:
PKW mit Antrieb durch Fremdzündungsmotore: 01.Januar 2001
PKW mit Antrieb durch Kompressionsmotore: 01.Januar 2004
In den nationalen Vorschriften muss die Durchführung der AU an diese modernen technischen Abgas-Systeme angepasst werden. Dies geschieht durch die Neufassung der „Richtlinie für die Durchführung und den Ablauf der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage IXa und Anlage Xia StVZO (Abgasuntersuchungs-Durchführungs- und Verfahrensrichtlinie – AU-DuV-Richtlinie-)“
Die AU-DuV-Richtlinie wurde mit Datum vom 18.Januar 2005 neu gefasst und im Verkehrsblatt Heft 2 – 2005 veröffentlicht. Die Neufassung wurde notwendig, weil neben anderen Änderungen insbesondere
für den Ablauf der Abgasuntersuchung eindeutig vorgegeben werden.
Damit die für die AU eingesetzten Geräte die Vorgaben aus der AU-DuV-Richtlinie erfüllen und die Begutachtung der Geräte nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab erfolgt, wurde zusammen mit der Richtlinie ein „Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung von AU Messgeräten (AU-Geräteleitfaden)“ erstellt. Dieser Geräteleitfaden wurde nach Zustimmung der Länder zur AU-DuV-Richtlinie freigegeben. Die derzeit gültige Version 3 wurde am 14. Januar 2005 ferigegeben.
Für die ab 01. Oktober 2005 durchzuführende AU an Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor und OBD dürfen nur AU-Geräte eingesetzt werden, die die Anforderungen des Leitfadens Version 3 erfüllen.
Zusammenfassung
Für die Durchführung der AU an Diesel-OBD-Fahrzeugen ab dem 01.10 2005 durch anerkannte Werkstätten muss für die Beantragung der Erweiterung folgendes nachgewiesen werden:
Anhang: